Testamentsvollstrecker  5  2198—2205

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  der  ernannte  Testamentsvollstrecker
  vor  oder  nach  der  Annahme  des  Amtes  wegfällt,  einen  anderen
Testamentsvollstrecker  ernennen.

§  2198.  Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person  des
Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten  erlischt  mit  dem  Ablauf  einer
ihm  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgerichte  bestimmten
  Frist.

5  2199.  Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,
  einen  oder  mehrere  Mitvollstrecker  zu  ernennen.“)

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,  einen
Nachfolger  zu  ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §  2198  Abs.  1  Satz  2.

§  2200.  Hat  der  Erblasser  in  dem  Testamente  das  Nachlaßgericht
  ersucht,  einen  Testamentsvollstrecker  zu  ernennen,  so  kann  das
Nachlaßgericht  die  Ernennung  vornehmen.)

Das  Nachlaßgericht  soll  vor  der  Ernennung  die  Beteiligten  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.

§  2201.  Die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers  ist  unwirksam,
  wenn  er  zu  der  Zeit,  zu  welcher  er  das  Amt  anzutreten  hat,  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist  ?“)  oder  nach
§  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen  Pfleger
erhalten  hat.

§2202.  Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ernannte  das  Amt  annimmt.)

Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung  des  Amtes  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.)  Die  Erklärung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  abgegeben  werden;  sie  ist  unwirksam,
  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben
  wird.

Das  Nachlaßgericht  kann  dem  Ernannten  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten
  eine  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  bestimmen.  Mit
dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Amt  als  abgelehnt,  wenn  nicht  die
Annahme  vorher  erklärt  wird.

§2203.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  letztwilligen  Verfügungen
  des  Erblassers  zur  Ausführung  zu  bringen.)

8  2204.  Der  Testamentsvollstrecker  hat,  wenn  mehrere  Erben.
vorhanden  sind,  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  nach  Maßgabe  der
8#  2042  bis  2056  zu  bewirken.)

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan
  vor  der  Ausführung  zu  hören.

8  2205.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten.10)
  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  den  Nachlaß  in  Besitz  zu
nehmen  11)  und  über  die  Nachlaßgegenstände  zu  verfügen.1:)  Zu  unent-—

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