Erlũuterungen

13)  vgl.  Anhang  12  zu  §  814.
*2206  14)  Die  vom  kte  trecker  nach  §  2206  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  find  also  Nachlaßverbindlichkeiten  (§  1967),  bezüglich  deren  die  Erben

die  „Beschränkung  ihrer  Haftung“  gemäß  1975  ff.  geltend  machen  können.

Im  Nachlaßtkonkurse  sind  fie  Maseefuldel,  224  Nr.  5  und  6  KO.

16)  Zu  Gunsten  des  Gläubigers  muß  die  Eingeun  einer  Verbindlichkeit
  als  zur  „ordnungsmäßigen“  Verwaltung  erforderlich  gelten,  wenn  der
Gläubiger  bei  der  Eingehung  annehmen  „durfte“,  daß  sie  zu  diesem  Zwecke
erfolge.  Verbindlichkeiten,  die  hiernach  nicht  als  „zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung“  erforderlich  anzusehen  find,  sind  dem  Nachlasse  nüber  unwirksam.
  Der  Dritte,  der  sich  mit  dem  Testamentsvollstrecker  einläßt,
wird  daher  in  weifelsfällen  gut  tun,  die  Beschaffung  der  „Einwilligung
  des  Erben“"  gemäß  8§  2206  Abs.  2  zu  verlangen.  —  Im  übrigen  vgl.
einerseits  2207,  ck  Satz  2,  andererseits  "|  2208.

16)  §  2205  Satz  2  und  3.  „Wer  des  Erblassers  Haus  auflassen  darf,
aus  auch  verkaufen“  (C).

17)  Für  den  Fall,  daß  ein  Dritter  Bedenken  tragen  sollte,  sich
mit  dem  Testamentsvollstrecker  einzulassen  (vgl.  Note  15),  weil  er  fürchtet,  der
Erbe  mäöchte  hinterher  die  Befugnis  des  Testamentsvollstreckers  zur  Eingehung
  der  Verbindlichkeit  bestreiten  (z.  B.  weil  sie  nicht  zur  „ordnungsmäßigen
  Verwaltung“  erforderlich  gewesen  sei),  wird  durch  den  Abs.  2  der  Erbe
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  erteilen,  Kaklelchadet  leines
Rechts,  die  „Beschränkun  seiner  Haftung“"  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
geltend  zu  machen.  ppgl.  1975  ff.

5  2207  13)  vgl.  §  2206  nebst  Noten.  —  Die  „Befreiung“"  gemäß  §  2207  hat
unbedingte  Rechtswirkung  nur  Dritten  gegenüber.  Hinsichtlich  der  Verbutwort
  ichtet  *7½  Testamentsvollstreckers  den  Erben  gegenüber  bleibt  es

ei  ..

52208  IVz.B.eineGutH-,abrik-uiw.Verwaltung.

52209  20)  vgl.  §  2216.  —  Mit  der  in  diesem  "6  geordneten  Testaments-Vollstreckung,
  bei  der  die  „Verwaltung  des  Nachlasses“  dem  Testamentsvollstrecker
nicht  zum  Zwecke  der  Ausführung  „anderweiter“  letztwilliger  Anordnungen
oder  der  Auseinanderfetzung.  der  Riterben  übertrogen  ist,  sondern  bei  der
die  „Verwaltung“  Selbstzweck  ist,  kann  der  Erblasser  verschiedene  Ziele
verfolgen.  u  dasselbe  Ziel,  dem  die  sogen.  „Enterbung  in  guter

Absicht“  dient  2338,  2214).  Dann  kann  er  auch  die  Absicht  haben,  dem
et  mentsvollstrecker  die  Stellung  eines  „Familienhauptes“  geben.
z.  B.  wenn  die  Witwe  mit  den  Kindern  zu  Erben  eingesetzt  und  zur  Testanbentsvollstreckerin
  ernannt  ist.

8  2210  l.  die  Noten  zu  den  ähnlichen  Vorschriften  des  §  2109.  Die  Gründe
der  Vorschrift  sind  dieselben.  Ohne  solche  zeitliche  Schranke  würde  der  Erblasser
  in  der  Lage  sein,  durch  Einsetzung  eines  Testamentsvollstreckers  die
landesgesetzlichen  Beschränkungen  für  „Stiftungen“  und

„Familien-Fideikommisse“  zu  umgehen.
8g  2211  vgl.  Note  1  C  (Grundbuch  —  Schiffsregister).
23)  vgl.  Note  69  zu  §  135.
*2212  24)  Die  88  2212,  2213  handeln  vom  Testamentsvollstrecker  im  Prozeß:

als  Kläger  oder  Widerkläger  (8  2212),  als  Beklagter  oder  Widerbeklagter
§1  *  Der  Testamentsvollstrecker  „vertritt"  nicht  den  Erben;  er  ist
selbst  „Kläger“  oder  „Widerbeklagter“  (val.  Note  1  B).  Infolgedessen  können
die  Erben  in  Preozessen  des  Testamentsvollstrecker-  als  Zeugen  vernommen
werden.  Im  übrigen  vgl.  die  Note  1  D  angeführten  orscreisten  der  .
usw.Hervorzuhebenistr»Einlltteil,daszwineinemementsvollstrecker
  und  einem  Dritten  über  ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegendes  Recht  ergeht,  wirkt  für  und  gegen  den
Erben.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Urteile,  welches  zwischen  einem
Testamentsvollstrecker  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Nachlaß  gerichteten
  Anspruch  ergeht,  wenn  der  Teltamentsvollstrele.  zur  Führung  des
Rechtsstreits  berechtigt  ist.“  §  327  3#.

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