Testamentsvollstrecker  #2206—2212

geltlichen  Verfügungen  ist  er  nur  berechtigt,  soweit  sie  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprechen.:3)


§  2206.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  Verbindlichkeiten
  für  den  Nachlaß  einzugehen,  1)  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  erforderlich  ist.5)  Die  Verbindlichkeit  zu
einer  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  kann  der  Testamentsvollstrecker
  für  den  Nachlaß  auch  dann  eingehen,  wenn  er  zu  der  Verfügung
  berechtigt  ist.10)

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung  solcher  Verbindlichkeiten
seine  Einwilligung  zu  erteilen,  unbeschadet  des  Rechtes,  die  Beschränkung
seiner  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltend  zu  machen.)

§  2207.  Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht
beschrünkt  sein  soll.!s)  Der  Testamentsvollstrecker  ist  auch  in  einem
solchen  Falle  zu  einem  Schenkungsversprechen  nur  nach  Maß-=gabe
  des  §  2205  Satz  3  berechtigt.

Seo  .  Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in  den  §§  2203  bis
2206  bestimmten  Rechte  nicht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  ihm  nach
dem  Willen  des  Erblassers  nicht  zustehen  sollen.  Unterliegen  der  Verwaltung
  des  Testamentsvollstreckers  nur  einzelne  Nachlaßgegenstände,")
  so  stehen  ihm  die  im  §  2205  Satz  2  bestimmten  Befugnisse  nur
in  Ansehung  dieser  Gegenstände  zu.

Hat  der  Testamentsvollstrecker  Verfügungen  des  Erblassers  nicht
selbst  zur  Ausführung  zu  bringen,  so  kann  er  die  Ausführung  von  dem
Erben  verlangen,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
  ist.

8  2209.  Der  Erblasser  kann  einem  Testamentsvollstrecker  die
Verwaltung  des  Nachlasses  übertragen,  ohne  ihm  andere  Aufgaben  als
die  Verwaltung  zuzuweisen;  er  kann  auch  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  die  Verwaltung  nach  der  Erledigung  der  ihm  sonst  zugewiesenen
  Aufgaben  fortzuführen  hat.2o)  Im  Zweife  ist  anzunehmen,
daß  einem  solchen  Testamentsvollstrecker  die  im  8  2207  bezeichnete
Ermächtigung  erteilt  ist.

8  2210.  Eine  nach  8  2209  getroffene  Anordnung  wird  unwirksam,
  wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.  Der  Erblasser
  kann  jedoch  anordnen,  daß  die  Verwaltung  bis  zum  Tode  des  Erben
oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum  Eintritt  eines  anderen
Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder  des  anderen  fortdauern  soll.
Die  Vorschrift  des  §  2163  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.-1)

§  2211.  Uüber  einen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
unterliegenden  Nachlaßgegenstand  kann  der  Erbe  nicht  verfügen.:)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.-s)

2212.  Ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes
  Recht  kann  nur  von  dem  Testamentsvollstrecker  gerichtlich
geltend  gemacht  werden.,)

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