g  2213
*.2215

91  2216

Erläuterungen

26)  zu  §  22183  vgl.  Note  24.

26)  unverzüglich"  (§  121),  und  zwar  unaufgefordert.

u)  Über  erzeichnis  (Formular)  vgl.  Note  62  zu  §  2001.  —  „Befreiung“
  von  der  Vorschrift  des  §  2215  ist  nicht  zulässig  (8  2220).

26)  nämlich  des  vom  „Erben“  gemäß  9  1993,  1994  zu  errichtenden

„Inventars“.
20)  vgl.  Note  u  uständigkeit).
-  ##.  Note  94  zu  8  2002  (3  ständigkeit)
30)  „Befreiung“h  —
a1j  85  19,  20,  82  NF.  (

ervon  #.e  ¾|“  "4  b,,läsi  (8  2220).

Badensches  Ausführungsgesetz  zum  BG6B.

Abschnitt  I.
Allgemneine  Bestinmnu#sgen.

Art.  1.  Die  Landesgesetse  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre
Verkündung  mittels  eines  Gesetsblattes.

Sofern  in  dem  Gesetze  selbst  etwas  anderes  nicht  bestimmt  ist,  tritt  dasselbe
mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  Ablauf  des  Tages  in  Kraft,  welcher  in  der  betreffenden
Nummer  des  Gesetsblattes  als  Tag  der  Ausgabe  bezeichnet  ist.

Diese  Vorschriften  flinden  auch  Anwendung  auf  landesherrliche  Verordnungen
und  auf  Verordnungen  der  Ministerien.

Art.  S.  Die  Artikel  7  ble  80  des  Einführungasgesetses  sum  Burrerlichen
  Gesetsbuch  frnden  auf  Badische  Landesgesetie  privatrechtlichen  Inhalts
entsprechende  Anwendung.

KArt.  B.  Soweit  in  Landesgesetsen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  welche
durch  dieses  Gesetz  aufgehoben  und  in  diesem  oder  einom  anderen  Landesgesets  ersetzt,
werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  neuen  Vorschriften.

Art.  4.  Zur  Verleihung  der  Rechtsflülgkelt  an  einen  Verein  gemuas
6  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  das  Staatsministerium  zuständig.

Durch  Verordnung  wird  geregelt.  welches  die  zuständigen  Behörden  in  den
Fallen  der  88  33,  43,  61,  62,  71  und  74  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  sind.

Vereine,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  Massgabe
des  II.  Konstitutionsediktes  vom  14.  Juli  1807  Körperschaftsrechte  erlangt  haben.  können
von  dem  zustündigen  Ministerium  aufgefordert  werden,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  in  privatreohtliche  Vereine  im  Sinne
der  88  21  ff.  25  fl.  des  Burgerlichen  Gesetsbuchs  umzuwandeln.

Ist  die  Umwandlung  binnen  der  bestimmten  Frist  infolge  des  Verhbaltens
des  betreffenden  Vereins  nicht  erfolgt.  so  kann  dem  Verein  durch  Entschliessung  des
Staatsministeriums  die  Reohtsfähig  keit  entzogen  werden.

Ist  eine  Willenserklrung  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen
  Rechts  gegentber  uabsugeben,  so  genügt  die  Abgabe  derselben  gegenüber
dem  Vorsitsen  den  des  Vorstandes.

Art.  S.  Verletst  elin  Beamter  des  Staats  in  Austibung  der  ihm  anvertrauten
  öffentlichen  Gewalt  vorshtrlich  oder  fahrlissig  die  ihm  einem  Dritten

·genüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  dem  Beteiligten  lN  die  im
Sürsgerlichen  Gesetsbuch  bostimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den
taat.

Soweit  nicht  die  Amtshandlung  eines  Beamten  der  streitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Frago  steht,  ist  die  nach  Abs.  1  suliässige  Verfolgung  des  Staates  im
Falle  des  Verlangens  des  dem  Beamten  vorgesetsten  Ministeriums  an  die  Vorent--scheidung
  des  Noer'altungegeriohtahof#e  Vebunden.  Das  Verlangen  kann  nur
solange  gestellt  werden,  als  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  ein  landgerichtliches  Endurteil
  nicht  verkündet  ist.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgerichtshof  flndet  das  Gesets  vom
14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  auf  die  Entscheidung  Artikel  11
des  Gesetses  vom  24.  Februar  1880,  den  Vorwaltungsgerichtshof  und  das  verwaltungsgerichtliche
  Verfahren  betreffend,  Anwendung.

Soweit  der  Staat  in  diesen  Fällen  den  Beschldigten  bofriedigt,  ebenso  im
Falle  des  8  18  der  Grundbuchordnung,  geht  die  Forderung  auf  don  Staat  über.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Haftung  der  Gemeinden  und
anderer  Kommunalverblinde  ontsprechende  Anwendung.

Ausländern  kann  die  Entschkdigung  verweigort  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen
  ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Beschkdigten  eine  der  Vorschrift  des  Ab-Satzes
  1  entsprechende  Haftung  Inläündern  gegenüber  anerkannt  wird.

Art.  .  Der  Flekus,  eine  Körperschaft,  Stlftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  dor  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehbende
Stiftung  sind  berechtigt,  zur  Sicherung  ihrer  Forderung  aus  dem  Dlenstverhlltnis
  ihrer  rechnungspflichtigen  Einnehmer  und  Verwalter  die  Eintragung  einer

Hypothek  zu  verlangen.
(Fortsetzung  folgt  Selte  676)

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