Testamentsvollstrecker  *2213—2217

8  2218.  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  kann
sowohl  gegen  den  Erben  als  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.??)  Steht  dem
Testamentsvollstrecker  nicht  die  Verwaltung  des  Nachlasses
  zu,  so  ist  die  Geltendmachung  nur  gegen  den  Erben  zulässig.
Ein  Pflichtteilsanspruch  kann,  auch  wenn  dem  Testamentsvollstrecker  die
Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  nur  gegen  den  Erben  geltend  gemacht
werden.  «

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keine  Anwendung.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seinen  Anspruch  gegen  den  Erben  geltend
macht,  kann  den  Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker  dahin
geltend  machen,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  dulde.

§  2214.  Släubiger  des  Erben,  die  nicht  zu  den  Nachlaßgläubigern
  gehören,  können  sich  nicht  an  die  der  Verwaltung  des
Testamentsvollstreckers  unterliegenden  Nachlaßgegenstän
  de  halten.

§  2215.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem  Erben  unverzüglich
  20)  nach  der  Annahme  des  Amtes  ein  Verzeichnis  der  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten
  mitzuteilen  2'7)  und  ihm  die  zur  Aufnahme  des  Inventars
  sonst  erforderliche  Beihilfe  zu  leisten.)

Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu
versehen  und  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu  unterzeichnens;  der
Testamentsvollstrecker  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich
  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Erbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zugezogen  wird.  *

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des
Erben  verpflichtet,  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufnehmen  zu
lassen.°)

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  dem  Nachlasse
  zur  Last.

§  2216.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  Nachlasses  verpflichtet.5#)

Anordnungen,  die  der  Erblasser  für  die  Verwaltung  durch  letztwillige
  Verfügung  getroffen  hat,  sind  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu
befolgen.  Sie  können  jedoch  auf  Antrag  des  Testamentsvollstreckers
oder  eines  anderen  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgericht  außer  Kraft
gesetzt  werden,  wenn  ihre  Befolgung  den  Nachlaß  erheblich  gefährden
würde.  Das  Gericht  soll  vor  der  Entscheidung  soweit  tunlich  die  Beteiligten
  hören.1)

8  2217.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  Nachlaßgegenstände,  deren
er  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  offenbar  nicht  bedarf,  dem  Erben

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