Erläuterungen

8  2217  3  83  ff.
8  2218  s33)  Befreiung“  von  den  Vorschriften  des  §  2218  ist  nicht  zulässig
8  2220).  —  Der  in  §  2218  in  bezug  genommene  8  verbietet  nicht,  daß  der
estamentsvollstrecher  zu  einzelnen  Geschäften  sich  eines  „Vertreters“  bediene,
  sondern  nur  die  übertragung  seiner  Obliegenheiten  im  ganzen  an  einen
„General-Bevollmächtigten“.  —  vgl.  §8  259  ff.

l2219  34)  8  276.
¾-  Lelreiung;  hiervon  ist  nicht  zulässig  (§  2220).  vgl.  §  2227.
l  2220  ¾-!  J.  Note  1  B  am  Ende.
*2221  as  nn  der  Erblasser  die  „Vergütung“  nicht  festgesetzt  hat,  kann  ein

Streit  zwischen  Testamentsvollstrecker  und  Erben  über  die  Höhe  nur  im  Prozeßwege
  durch  Klage  und  Urteil,  nicht  durch  Beschluß  des  Nachlaßgerichts
  entschieden  werden.
av  2100  ff.,  insbesondere  2116,  2119,  2120,  2121,  2127,  2128.  —
Die  Vor  S  des  8  2222  ist  namentlich  für  die  Fälle  der  sogen.  „Enterbung
«  in  guter  Ab  cte  (§  2338)  von  Wichtigkeit.
*  2223  10  186  ff.
#  2224  41  82  RS  —  Abgesehen  von  dem  Falle  des  §  2244  ist  das
„Nachlaßgericht“  nicht  befugt.  Entscheidungen  über  die  Art  der  Nachlaßwerwaltung,
  die  Art  und  Zeit  der  Auseinandersetzung  zu  treffen.

2*

8  2222

(Fortsetzung  von  Selte  674)

Boh  abie  Eintragung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  zu  ihrer  Rechtsvertretung  zuständigen
ehörden.
'  M.7.Ducosotzvom21.Ju1i1889übokGovetsshmkcekOsestllcth
Abgaben  wird  dahin  abgelndert:

1.  an  Stelle  des  Artikels  2  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Verjäbrung  flnden.

sofern  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  abweichend  verfügt  ist,  auf  die  in  Artikel  1
Snannten  Veriährungen  entsprechende  Anwendung.
2.  Die  Artikel  4  und  5  werden  aufgehoben.
Art.  S.  Der  §  1  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1870,  die  Rechtsverhältn  isse
und  die  Verwaltung  der  Stiftungen  betreffend,  wird  dabin  abgellndert:

Der  staatlichen  Gencumis#u#s  bedtürfen  ferner  und  sindf  in  ihrer
rechtlichen  Wirksamkeit  duroh  sie  bedingt  alle  Schenkungen  und  letztwilligern
Verfügungen  im  Werte  von  mehr  alse  fünftausend  Mark  zu  Gunsten  schon
bestehender  Stiftungen  oder  anderer  Jzuristischer  Personen.

Abschnitt  II.
ZEun  Recht  der  Schuldverhhkltnisse.

Art.  O.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvert
  (Leibsuchts-,  Verpfröündungs-,  Altenteils-,  Aussugsvertrag)  in  Verbindung,
  so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhälltnis.  soweit
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende  Vorschriften:

1.  Der  Berechtigte  kann  von  dem  Vortrage  nur  zurücktreten  (S8  325  und  326  des  Bürgerlichen
  Gesctzbuchs),  wenn  der  Verpflichtete  nach  rechtskräftiger  Verurteilung  zu
ihm  obliegenden  Loistungen  abermals  mit  solchen  in  Verzug  kommt  oder  wenn  nach
den  vorliegenden  Umständen  keine  Gewähr  für  die  gehörige  Erfüllung  der  Leistungs--flicht

  besteht.

2.  Wenn  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zu  dem  Berechtigten  veranlasst,  dass  diesem  nicht  zugemutet  werden
kann,  die  Wobnung  auf  dem  Grundstück  zu  behalten,  so  kann  der  Berechtigte  die
Wohnung  aufgeben  und  von  dem  Verpflichteten  Entschldigung  für  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  sowie  für  andere  ihm  gebührende  Leistungen  verlangen,
  welche  er  auf  dem  Grundstticke  in  Empfang  zu  nehmen  berechtigt  war.

sVeranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  dass  diesem  nicht  mehr  zugemutet  werden
kann,  ihm  das  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  zu  gestatten,  so  kann  der  Verpflichtete
die  Wohnung  unter  Gewlhrung  einor  angemessenen  Rüumungsfrist  kündigon.  Nach
Ablauf  dieser  Frist  hat  der  erpflichtete  dem  Berechtigten  statt  der  Gewthrung
einer  Wohnung  und  derjenigen  Dienste,  welche  nur  in  der  Wohnung  des  Berechtigten
geleistet  werden  können,  eine  Geldrente  nach  billigem  Ermessen  zu  leisten.  Desgleichen
  hat  in  diesem  Falle  der  Verpflichtete  für  andere  Leistungen,  welche  für
den  Berechtigten  infolge  der  Abwesenheit  von  dem  Grundsttück  keinen  Wert  mehr
haben.  den  Wert  zu  vergüten,  welchen  der  Wegfall  dieser  Leistungen  für  den  Vor-PFflichteten

  hat.
(Fortsetzsung  folgt  Seite  678)

—  676  —