Testamentsvollstrecker  62218—2225

auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung  zu  überlassen.  Mit  der  Überlassung
erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung  der  Gegenstände.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die  nicht  auf  einem  Vermächtnis
oder  einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen  bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
  oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker  die  Überlassung
der  Gegenstände  nicht  verweigern,  wenn  der  Erbe  für  die  Berichtigung
der  Verbindlichkeiten  oder  für  die  Vollziehung  der  Vermächtnisse  oder
Auflagen  Sicherheit  leistet.#:)

8  2218.  Auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Testamentsvollstrecker
  und  dem  Erben  finden  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  §§  664,  666  bis  668,  670,  des  §  673  Satz  2  und  des  §  674
entsprechende  Anwendung.

Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung  kann  der  Erbe  jährlich
Rechnungslegung  verlangen.“s)

8  2219.  Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die  ihm  obliegenden
Verpflichtungen,  so  ist  er,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  #
für  den  daraus  entstehenden-  Schaden  dem  Erben  und,  soweit  ein  Vermächtnis
  zu  vollziehen  ist,  auch  dem  Vermächtnisnehmer  verantwortlich.5)


Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  haften  als  Gesamtschuldner.0)

§  2220.  Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  nicht  von
den  ihm  nach  den  88  2215,  2216,  2218,  2219  obliegenden  Verpflichtungen
befreien.)

8  2221.  Der  Testamentsvollstrecker  kann  für  die  Führung  seines
Amtes  eine  angemessene  Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  der  Erblasser
ein  anderes  bestimmt  hat.?s)

§52222.  Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt  einer  angeordneten
Nacherbfolge  die  Rechte  des  Nacherben  ausübt  und  dessen  Pflichten
erfüllt.o.

2228.  Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  für  die  Ausführung  der  einem  Vermächtuisnehmer
  auferlegten  Beschwerungen  sorgt.  ½5

§2224.  Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen  das  Amt  gemeinschaftlich;
  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Nachlaßgericht."!")  Fällt  einer  von  ihnen  weg,  so  führen  die
Übrigen  das  Amt  allein.  Der  Erblasser  kann  abweichende  Anordnungen
treffen.

Jeder  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  ohne  Zustimmung
  der  anderen  Testamentsvollstrecker  diejenigen  Maßregeln  zu
treffen,  welche  zur  Erhaltung  eines  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstandes  notwendig  sind.

2225.  Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  erlischt,  wenn  er
stir  bt  oder  wenn  ein  Fall  eintritt,  in  welchem  die  Ernennung  nach
§*2201  unwirksam  sein  würde.

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