Erlänterungen

*2226  12)  ohne  Kündi  *rsß  Fuset  sofottiger  Niederlegung  des
Amtes,  über-  unter  Brachtun  s  §  671  Abs.  2,  3.
g  2227  ½  Note  30  zu

44  r7*7  !  2219.  z.  2  Verle  ung  der  §8  2215,  2216,  2218.
2  nhang  1  8  8  2229  (Testamente  in  —  —  —  *.  „au
Form.  —  Verfahrens-Borschriften  neben  dem  B  1
—  8  gegenũber  den  vor  1.  Januar  1900  geltenden  *—
1a)  vg  Arhars  1a  zu  Geispiele  von  Testamenten).
1b)  v  l  Auhang  1b  zu  229  (Einschränkungen  der  Testiermöglichkeit:
I.  Minderjährige,  II.  Lesetousäige,  namentli  linde.  III.  Stumme  und
onst  t  e.  IV.  *  Taubstumme.  V.  Schreibunfähige.  VI.  Zuammentr
  en  me  —  „  b
"  —  on  der  sogen.  Testierfähigkeit.  vgl.  Anhang  2
zu  |

Vaters,  Vormundes  usw.  1630,  1793,  1896).
Wer  am  16.  November  1  abends  geboren  ist,  kann  bereits  am
Morgen  des  16.  November  1913  gültig  testieren,  ogl.  8  187.
5)  aber:  ein  vor  der  Entmündigung  errichtetes  Testament  widerrufen:
  8  2253  Ab

"K.
I.  §  6  und  Z3PO.  Note  9  2230.
2  i  der  Hrsauch  Noirk  6  2
es  ni

*  2229

Wenn  ein  Füestier  unfähiger"  ein  *J7  errichtet,  so  ist
iß,  vgl.  §  105  Abs.  1.  Aber;  ein  Testament  eines  geistig  gesunden
t  erst  r*xmu  der  Errichtung  entmündigt  wird,  bleibt

gültig.  I.  auch  8
*  2230  F—  ½m7  #—  1  vgl.  8  2229  Abs.  3  und  §  115.

—  85  ff.  „Wiederauspebung  der  Entmündi  ri-e  is
etwas  *v:  als  „Ansecht  ung  der  Entmünd  zaung  3n
*2231  11  Er  hii  die  beiden  „ordentlichen“  eis  ee  enQ  an.  Die

„auhßeror  êm1t  Testamentsformen  find  in  88  2249—2251  behandelt.
#ll—-  auch  Anhang  1  zu  2229.  —  Ein  Beispiel  zu  §  2231  Ziff.  1  ogl.  in
hang  1a  Diu  2229  unter
d  *  2"  ichter  ist  *  „Amtsrichter“.  RFG.  §  167.  vgl.  aber  auch  E.  141
und  An  aung  zu
Zi  dn  2  behandelt  das  eigenhändige  Testament.  Ein  einfaches
Beifs  e1  pol.  in  Anhang  1a  zu  §  2229  unter  II.  —  über  die  hammtsäckkiü  u
beachtenden  Punkte  vgl.  An#  13—16  zu  §  2231.  —  pgl.  au  1  est

Noten.
8  2233  17)  oder  auch  eine  „besonders  bestellte  Urkundsperson“:  E.  149.

(Fortsetzung  von  Selte  676)

Art.  10.  Das  Gesets  vom  29.  März  1852,  die  Feuerversicherungsanstalt  der  Geblude
  betreffend,  wird  dahin  abgelndert:
8  70  erhllt  folgenden  Absatz  3:

Die  Zahlung  der  Brandentschldigungsgelder  ist  von  dem  Berechtigten
  bei  der  Bezirkssteuerkasse  seines  Wohnsitzes  oder.  wonn  sich  eine  solche
daselbet  nicht  befindet,  bei  der  Ortssteuereinnehmerei  seines  Wohnsitzes  in  Empfang
zu  nehmen.

Art.  11.  Das  Beamtengesetz  vom  24.  Juli  1888  wird  dahin  abgelndert:
8§  386  erhlllt  als  Absatz  3  folgende  neue  Bestimmung:

Die  Zahlung  von  Dienstbesügen  jeder  Art  ist  an  der  Kasse  in  Empfang
zu  nehmen,  soweit  nicht  durch  Verordnung  etwas  anderes  bestimmt  wird-.

  An  Stelle  des  §  87  Absatz  2  tritt  folgende  Beastimmung:

Die  nach  §  411  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  hat  an  dielenige  Kasse  zu  orfolgen,  welche  von  der  zustndigen  Behörde  die
Anweisung  zur  Auszahlung  erhalten  bat.

—

□'

Abschnitt  III
EFum  Sachenrecht.

Art.  18.  Die  dem  Gemeingebrauch  gewidmeten  We  und  Plätze  stehen  im
Zweifel  im  Eigontum  derjenigen  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechtes,  welcher

die  Unterhaltungspflicht  obliegt.  (Fortsetzung  folgt  Selte  696)

–  678  —