Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2226—2233

8  2226.  Der  Testamentsvollstrecker  kann  das  Amt  jederzeit  lndigen.")
  Die  Kündigung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.
  Die  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.  Z„

§  2227.  Das  Nachlaßgericht  kann  den  Testamentsvollstrecker  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Erund
vorliegt)  “»)  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung"“")
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.


Der  Testamentsvollstrecker  soll  vor  der  Entlassung  wenn  tunlich
gehört  werden.

8  2228.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2,  §  2199  Abs.  3,  §  2202  Abs.  2,  §  2226  Satz  2  abgegebenen
Erklärungen  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht.

Siebenter  Titel.  Errichtung  und  Aufhebung  eines  Festament-.)  is)  10)

2229.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,')  bedarf
zur  ichtung  eines  Testaments  nicht  der  Zustimmung  seines
gesetzlichen  Vertreters.-)

Ein  Minderjähriger  kann  ein  Testament  erst  errichten,  wenn  er
das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat.“)

Wer  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  ent-Mndigt
  ist,  kann  ein  Testament  nicht  errichten.'s)  Die  Unfähigkeit
  tritt  schon  mit  der  Stellung  des  Antrags  einzz)  auf
Grund  dessen  die  Entmündigung  erfolgt.?))

§  2230.  Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament  errichtet,  bevor
der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  unanfechtbar  geworden
ist,  so  steht  die  Entmündigung  der  Gültigkeit  des  Testaments
nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte  noch  vor  dem  Eintritte
der  Unanfechtbarkeit  stirbt.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte  nach  der  Stellung
des  Antrags  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ein
Testament  errichtet  und  die  Entmündigung  dem  Antrage  gemäß  wiederaufgehoben
  wird.0)

5Jl#  2231.  Ein  Testament  kann  in  ordentlicher  Form  ½1)  errichtet
werden:

1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar;  12)

2.  durch  eine  von  dem  Erblasser  unter  Angabe  des  Ortes  und
Tages  eigenhändig  18)  geschriebene  und  unterschriebene  Erklärung.“)
  15)  16)

8  2232.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter

oder  vor  einem  Notar  gelten  die  Vorschriften  der  88  2233  bis  2246.

*s2233.  Zur  Errichtung  des  Testaments  muß  der  Richter  einen
Herichtsschreiber  oder  zwei  Zeugen,)  der  Notar  einen  zweiten  Notar
oder  zwei  Zeugen  zuziehen.

—  679  —