Erlänterungen

8  2234  18)  „kann  nicht“.  Verletzung  dieser  Vorschrift  macht  das  ganze  Testament

  nichtig  (anders:  im  Falle  2235  Abs.  2).

10)  Die  mitwirkenden  Personen  —  im  GEegensatze  zum  Erblasser  —  find:
Richter  (Notar),  Gerichtsschreiber,  der  zugezogene  (zweite)  Notar,  Zeugen.
vgl.  besonders  §  2239  und  Anhang  1  zu  229.

20)  Auch  „Frauen“  können  Zeugen  sein.  Die  Zeugen  müssen  schreiben
  können:  §  2242  Abs.  3.

21  1589,  1590

*  2235  22)  als  „Erbe“  (8  2087)  oder  als  „Vermächtnisnehmer“  (§  2147).
23  eal.  jedoch  2085,  139.
*  2236  2"  letzung  t  Vorschrift  macht  das  ganze  Testament  nichtig.
8  2237  25)  „soll  nicht“:  nur  nnungsvorchist  ihre  Vrrletzung  macht  zwar
dienstlich  verantwortlich,  das  Testament  bleibt  aber  gültig.

den  Richter  K#
26  2

)  Str#.  9S  32,  34,  36.

28)  Das  find  die  wegen  „Meineides“  Verurteilten:  StrGB.  161.

29)  dagegen  können  Dienstboten  des  „Erblassers“  Zeugen  sein;  ebenso
Angestellte  des  „zweiten  Notars“  (8  2233).

8  2238  30)  Es  gibt  also  2  Formen  des  ordentlichen  herichtlichen  (notariellen)
Testaments:  a)  mündliche  Erklärung  des  „Willens“  selbst,  —  b)  ü
einer  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung,  daß  die  ,  chrift“  den  „letzten
Willen“  enthält;  in  beiden  Fällen  erfolgt  eine  mündliche  Erllärung.  des
Erblassers  gegenüber  dem  Richter  (Notar).  Dies  ist  die  Errichtung  des  Testaments:
  erster  Teil  des  Testieraktes.  Der  zweite  Teil  ist  die  Protokollierung
durch  den  Richter  (Notar)-  240  ft  —  Wegen  der  Stummen  usw.  vgl.  8  2243
sowie  Anhang  1b  zu  unter  III.

31)  Die  „Scri  t“  braucht  weder  mit  Ortsangabe,  noch  mit  Zeitangabe,
noch  mit  der  Unters  rift  des  Erblassers  versehen  zu  sein  —  alles  anders
als  beimeigenhändigen  Testamentel  (8  2231  Ziff.  2).

32)  Lesensunfähige,  namentlich  Blinde,  vgl.  Anhang  1b  zu  8  2229  unter
II.  —.  Absatz  2  ist  Vorsicht  geboten:  wer  seinen  Namen  schrchtes  kann,  aber

Geschriebenes  nicht  lesen,  kann  ein  Testament  dur  *  übergabe  einer
Schrift“  ni  e#  errichten.  Es  genügt  also  hier  nicht  stellung  der  „Schreibfähigkeit“
  des  Erblassers;  der  Khter  bheit  über  die

(eotar)  muß  sich  auch
(Lefähigkein-  des  Erblassers  verschaffen.
à  mit  wirkende  Personen“:  vgl.  §  2234  Note  19.

34)  Der  Erblasser  muß  —  selbstverständlich  —  „während  der  ganzen
  Verhandlung“  zugegen  sein.  ç

35)  das  heißt:  die  „mitwirkenden“  Personen  müssen  „zugegen“  sein  bei
dem  ganzen  Erklärungsakte  (§  2238  Satz  1)  und  dem  ganzen  Beurkundungsakte
  (§  2242).  Nicht  nötig  ist,  daß  alle  mitwirkenden  Frrsonen  (s.  B.
die  Zeugen)  auch  während  der  Niederschrift  (§  2240)  dabei  find.  Auch  ist
nicht  nötig  daß  bei  der  Unterschrift  der  „mitwirkenden“  Personen  der  Erblasser
  dabei  ist  —  während  allerdings  (88  2242,  2239)  nötig  ist,  daß  bei
der  unterschrift  des  „Erblassers“  alle  Mitwirkenden

abei  sind.

30)  Nach  Note  35  Satz  2  ist  es  als  zulässig  zu  erachten,  Druck-Formulare
zur  Testamentserrichtung  zu  benutzen.  Auch  ist  es  zulässig,  daß  vor  der  „Errichtung“
  ein  schriftlicher  Entwurf  angefertigt  wird,  der  dann  bei  dem
Testierakte  benutzt  wird.  Es  kommt  eben  darauf  an,  wann  man  den  eigentli
  Testierakt  (88  2238  und  2242)  beginnt.  Alles  andere  —  auch  die
„Niederschrift"  —  kann  als  bloße  „Vorbereitungshandlung“  betrieben
  werden.

)  Natürlich  ist  nicht  verboten,  daß  eine  „mitwirkende“  Person  —  oder
der  „Er  lasser“  —  auf  gewisse  Zeit  den  Testier  rcaum  verläßt.  Nur  darf
inzwischen  der  Testierakt  (Note  35)  nicht  weiter  geführt  werden!

38)  Verletzung  der  Vorschrift  des  §  2239  —  in  dem  oben  (Note  35—37)
entwickelten  Sinne  —  macht  das  ganze  Testament  nichtig.

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*  2239