Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  3  2234—2241

§  2234.  Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  13)  mitwirken:  15)  20)
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade
der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist.1)

§*#  2  235.  Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  in  dem  Testanente
  bedacht  wird  :2)  oder  wer  zu  einem  Bedachten  in  einem  Verhältnisse
  der  im  8  2234  bezeichneten  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person
hat  nur  zur  Folge,  daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten  nichtig  ist.?)

2236.  Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge
kann  bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem
Nichter  oder  dem  beurkundenden  Notar  in  einem  Verhältnisse  der  im
l  2234  bezeichneten  Art  steht.-)

§  2237.  Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des  Testaments
nicht  -)  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger::)

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
erklärt  ist,“)  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der
Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,
als  Zeuge  eidlich  vernommen  zu  werdens:s)

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehilfe  im  Dienste  des  Richters
oder  des  beurkundenden  Notars  steht.:o)

#2238.  Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  in  der  Weisez)
daß  der  Erblasser  dem  Richter  oder  dem  Notar  seinen  letzten  Willen
mündlich  erklärt  oder  eine  Schrift-ui)  mit  der  mündlichen
  Erklärung  übergibt,  daß  die  Schrift  seinen  letzten
Willen  enthalte.  Die  Schrift  kann  offen  oder  verschlossen
übergeben  werden.  Sie  kann  von  dem  Erblasser  oder  von  einer
anderen  Person  geschrieben  sein.

Wer  minder  jährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu
lesen  vermags:)  kann  das  Testament  nur  durch  mündliche
Erklärung  errichten.

8  2239.  Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments  mitwirkenden  *)
Personen  müssen  während  der  ganzen  Verhandlung  ")  zugegen  )
sein.)  #  38)

8  2240.  über  die  Errichtung  des  Testaments  muß  ein  Protokoll
in  deutscher  )  Sprache  aufgenommen  werden.“)

8  2241.  Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung")

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers'“:)  und  der  bei  der  Verhandlung

  mitwirkenden  Personen;

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