Erlänterungen

8  2240  s0)  Daher  müssen  alle  mitwirkenden  Personen  (Note  19)  „deutsch“  können.
Ausnahme  von  der  Vorschr  uist  des  „deutschen“  Protokolls:  §  2245.
40)  Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  na  2238.  Über  diese  „Errichtung
  wird  dann  eine  Urkunde  au  nommen  da-  rotololl;  ogl.  Note  P.
„Inhalt“  des  Protokolls  bestimmt  §  224

l  224  birs-  *r  wact  das  Testament  r*misls

!  B.  der  Schriftstellername  Bäeudonym  J.
"2  *  43  zu  §  2441  (Bedentung  Begr
t  r-  n  tere  Fertig  enun  des  Protokolls  lt  §  2242.  über
er  F  “  und  la  tliche  „Soll“=  schriften  vgl.  An-Fu1
  zu  —  val.  Sa  wegister.  „Soll“=  und  „Muß“=  Vorschriften.  Die
etzung  nur  einer  e  nzigen  „Mu  "Vorschri  macht  das  gende
Testament  nichti  7  —  Der  Richter  (Notar)  wird  sich  darüber  zu  vergewissern
"7  n,  ob  der  Erblasser  nicht  etwa  durch  ein  früheres  „wech  elseittê  es
estam  ent“  oder  einen  „Erbvertrag"  daran  gehindrrt  ist  ltis  estament
  zu  machen  (vgl.  88  2271  und  2289).  Ergibt  sich,  7*—  denken
nicht  bestehen,  4  es  unnötig,  hierüber  etwas  ins  I  aufzunehmen.
*  2242  45)  Das  „Protokoll“  wird  vorgelesen,  und  zwar  *  für  Wort.  er
es  vorliest,  ist  glei  ültig.  —  Bei  Errichtung  durch  „Übergabe  einer  Schrift“
(§  2238)  wird  die  chr##-  selbst  —  auch  wenn  fie  offen  übergeben  wird  —
nichtg  4„  =  *  fbn  kein  *“  den  rotetollz.  lese

s  empfie  e  Fassung:  „Dies  Protoko  vorgelesen,  von
dem  Erblasser  genehmigt  und  von  ihm  eigen  andi  otero  u#te  e  worden,  wie
soigte  nun  Upteerschrift  des  Erblassers.  —  dem  Erblasser  bei  der  Unterchrift

  die  „wand  geführt"“  werde,  ist  als  ß  den  ast  zu  erachten.

47)  Die  VGorleung  des  Protokolls  ist  in  jedem  Falle  erforderlich:
  §  2242  Abs.  1  Satz  1;  sie  wird  durch  die  „Vorlage  zur  Durchsicht“  nicht  ersetzt.
  —  „Für  den  tauben  r*  3  Anhang  1  und  1b  unter  IV  zu  8  2229.

Auhan
4)  rm—  Zul.  Note  19.  Auch  die  Zeugen  (8
sind  müirlend  Personen,  müssen  also  Aroben#  können.  Wegen  der
„Neko)  noszierungs  eugen“  vgl.  Anhang  1  zu  8  2229.

8  2243  Hier  kommt  es  also  darauf  an,  daß  der  ichter  (Notar)  sich  von  der
Stummhlit  (S  rchun  ähigkeit“.  ü  5  e  r  e  u  t“.  —  Anders  bei  der  „Schreibunfähigkeit“
  2  nebst  A

z.  E  eine  Kran  heu'  den  S
52)  vgl.  8  2288.  Eine  Te  sumentserrt  tung  durch  „Zeichen“  (wie
Kopfnicken  u.  dgl.)  ist  unziu  änlnl#.  —  Die  von  dem  Stummen  (Syresunsähigen
  Siodl.)tis  Schrift  brauch#e  nicht  von  ihm  selbst  geschrieben  zu  sein.
Die  eigenhändige  Erklärung  des  Stummen,  „daß  die  überreichte  Schrift  seinen
letzten  Willen  enthalte“,  muß  angesicht's  es  Richters  (Notars)
erfolgen.  Es  itç  nicht  etwa  zulässt  auch  diese  Erklärung  (wie  die  zu  übergebende
  rift  schon  erbhet  Gueben  mitzubringen.
58)  Hieraus  ergibt  af-  ein  Stummer,  der  nicht  schreiben
kann,  „überhau  t  lein  Testament  machen  kann,  val.  Anhang  1b  zu  §  2229.
Das  Protokoll  muß  aber  vorgelesen  und  vom  Erblasser  unterchrieben
  werden.  Ist  ne  Erklärung  auf  eine  Anlage  geschrieben  worden
*  1:  so  ist  auch  die  Anlage  zu  verlesen.
2244  55)  Nur  auf  die  „Erklärung"  kommt  es  an  —nicht  auf  ihre  Richkeit.
  Ob  der  Richter  die  Testaments-Aufnahme  dann  ablehnen
)153n  wenn  die  Angabe  des  Erblassers,  nicht  deutsch  sprechen  zu  können,  offenbar
  unw  ach=  ist,  W  ½5  nur  im  einzelnen  Falle  berurteilen.
ereibeter  olmetschee  vgl.  Anbans  56  zu  §  2244.  —  Der  Dolmetscher
  #ranr  nicht  zugleich  den  Dienst  des  Gerichtsschreibers
(§  2233)  wahrnehmen,  1  neben  dem  Gerichtsschreiber  muß  eine
Zzweite  Person  als  Dolmetscher  zu  3  u9enogen  werden.
)  Ob  die  Anwesenheit  des  Dolmetschers  bei  der  ganzen  Verhandlung
  #½%  35  oben)  oder  nur  bei  Erledigung  der  ihm  nach  8  2244  zukommenden
  Aufgaben  —  ist,  ist  streitig.  Vorsicht  gebietet  ersteres.

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