Errichtung  nnd  Aufhebung  eines  Testaments  3  2242—2245

3.  die  nach  8  2238  erforderlichen  Erklärungen  des
Erblassers  und  im  Falle  der  Übergabe  einer  Schrift  die
Feststellung  der  Ubergabe.“"“s)  “)

8  2242.  Das  Protokoll“)  muß  vorgelesen,  von  dem  Erblasser
tenehmigt  und  von  ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle
  muß  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist."")  Das
Protokoll  soll  dem  Erblasser  auf  Verlangen  auch  zur  Durchsicht
vorgelegt  werden.“)

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  wird  seine
Unterschrift  durch  die  Feststellung  dieser  Erklärung  im  Protokoll
  ersetzt.“,)

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  ")  unterschrieben
  werden.

8  2243.  Wer  nach  der  Überzeugung  3°0)  des  Richters  oder  des
Notars  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  7)  ist,  kann  das  Testanent
  nur  durch  Übergabe  einer  Schrift  errichten.5:)  Er  muß  die  Erklärung,
  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,  bei  der
Verhandlung  eigenhändig  in  das  Protokoll  oder  auf  ein  besonderes
Blatt  schreiben,)  das  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt  werden  muß.

Das  eigen  händige  Niederschreiben  der  Erklärung  sowie
  die  überzeugung  des  Richters  oder  des  Notars,  daß  der  Erblasser
  am  Sprechen  verhindert  ist,  muß  im  Protokolle  festgestellt
  werden.  Das  Protokoll  braucht  von  dem  Erblasser
nicht  beson  ders  genehmigt  zu  werden.-")

8  2244.  Erklärt  der  Erblasser,)  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  so  muß  bei  der  Errichtung  des  Testaments  ein  vereideter
  Dolmetscher  36)  zugezogen  werden.ö5')  Auf  den  Dolmetscher
finden  die  nach  den  88  2234  bis  2237  für  einen  Zeugen  geltenden
Vorschriften  ?8)  entsprechende  Anwendung.

Das  Protokoll  muß  in  die  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser
erklärt,  übersetzt  werden.)0)  Die  Übersetzung  muß  von  dem  Dolmetscher
  angefertigt  oder  beglaubigt  und  vorgelesen
werden;  5%)  die  Übersetzung  muß  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt
werden.“)

Das  Protokoll  muß  die  Erklärung  des  Erblassers,
  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig
sei,  sowie  den  Namen  des  Dolmetschers  und  die  Feststellung
  enthalten,  daß  der  Dolmetscher  die  übersetzung  angefertigt
  oder  beglaubigt  und  sie  vorgelesen  hat.  Der
Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.2)

§  2245.  Sind  sämtliche  mitwirkende  Personen  *8)  ihrer  Versicherung
  nach  der  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,  mächtig,  so
ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  nicht  erforderlich.

Unterbleibt  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers,  so  muß  das  Protokoll
  in  der  fremden  Sprache  ausgenommen  werden  und  die  Erkläkung
  des  Erblassers,  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  sowie  die  Versicherung  der  mitwirken-—

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