Erläuterungen

5s)  Wer  also  gemäß  §#§  2234  bis  2237  als  „Zeuge“  nicht  geeignet  wäre,
ist  auch  *  EWtlt  nicht  geeignet.

55)  Das  Protokoll  wird  deutsch  geführt:  Ausnahme  nur
8  2245.  Das  ganze  Protokoll  i  t  also  zu  überfetzen  (Wort  für  Wort).
nicht  blo  die  Pklärungen  des  Erblassers.

h.  die  êß-s#ue  muß  vom  Dolmetscher  „angefertigt“  oder  „beglauöigt!
  Tche  Außerdem  W1  die  Üübersetzu  u  vom  Do  metscher  „vorgelesen“
  werden.  —  Es  ist  also  zulässig,  daß  die  Uberse  von  einer
anderen  Person  als  dem  Dolmetscher  angefertigt  wird,  Vau  z.  B.  vom
Erblasser  selbst,  wenn  nur  der  Dolmetscher  die  „Übersetzung“  beglaubigt.

e1)  Außerdem  muß  (8§  2242)  das  deutsche  Protokoll  vorr-511..
  enehmigt  und  vom  Erblasser  unterschrieben  werden.
Ter  ¾rP15P5t  lass  auch  die  übersetzung  unterschreibt,  ist  nicht  vor-Während
  es  gleichgültig  ist,  wer  das  Protokoll  vorliest
gue,  #5  muß  die  übersetzung  dur  ius  vom  Dolmetscher  vorgen
  werden.
22)  Daß  der  Dolmetscher  auch  die  von  ihm  gefertigte  übergen#ng
  unterschreibt,  ist  nicht  vorgeschrieben,  jedoch  zweckmäß
igt  er  die  Übersetzung  nicht  selbst  an,  sondern  „be  echte  ubigt“  este  nur,  big
ergibt  sich  die  Notwendig  get  einer  ntershhast.  von  se
8  2245  Mitwirkende  sonen“:  vgl.  Note  19  oben.
Hier  ist  also  #r  1S  semspr  ich  und  die
„A  Wsn  deutsch.  Anvers  in  8  242  —  *  ist  z  Herstellung  der
„Anlag  e  nur»SollBoticht1ft«  m  orschri
8  2246  s6)  §  2246  behandelt  die  brsoine,  ss  Brareler  des  richterlich
oder  notariell  au  #enommenen  Testaments.  Die  ganze  Vorschrift  ist  nur  eine
„Soll-Vorschri  die  Gültigkeit  des  Testaments  hängt  von  ihrer  Beachtung
  nicht  ab.  —  üÜber  die  *  *7  bei  denen  die  „amtliche  Verwahrung“
stattzuf  inden  *v  T  Anhang  66  zu  8  2246.
lerg  E—  8  zu  §  2246.

*51  Minderjäh  *  oder  —8  kann  also  ein  „eigenhã
  n  d  i  e  s“  Testament  nicht  errichten,  sondern  nur  ein  Testamen  vor
ichter  oder  Notar,  und  auch  dies  nur  mündlich,  vgl.  §  2238  Abs.  2.

l2247

*2248  *  und  7/)  pgl.  Anhang  73  und  74  zu  §  2248.
8  2249  Die  88  2249—2251  enthalten  die  zuherord-tlichen.  Testaments-Mernnen
  Not-Formen;  vgl.  Anhang  1  zu  §  2229).  —  9  handelt  von  dem

3
ogen.  Dorftestament.  Der  Ausdruck  ist  allgemein  übli  *—  insofern  ungenau,
als  ein  Testament  nach  2249  nicht  nur  vor  dem  Vorste  einer  Dorfgemeinde
ES-  ulzen)  errichtet  werden  kann,  sondern  auch  vor  dem
orsteher  einer  Stadtgemeinde  (Bürgeryei  te  Dem  Vorsteher  steht  sein
St  #berträter-  gleich.  —  Bei  feeel  eines  Dorfteflaments  nebst  Hinweis  auf  die
für  W  Preußen  Tgangene  Minet  einen  2h

erfügung  vgl.  in  Anhang  1a
zu  §  2229  unter  III.
70)  In  Preußen  find  auch  die  Eutsweskteher  für  die  Testamentserrichtung
  Lach  8  2249  zuständig:  Pr  AG.  Art.  80
l  Ein  na  8  2249  errichtetes  Lat.  10  iElb  ein!  „öffentliche  Urkund
  e  I.  An  16  zu  §  2231.
ber  die  fupentes  durch  Landesgesche  besondere  „Urkunds-=—N*i
  nach  §  2249  zu  bestellen,  v
70)  Es  hat  also  der  Gemeindevor  N3  alles  zu  bea  —xzu.  was  vach
m  2234—2246  der  So  (Lotar)  zu  beachten  gat.  L.  die  Noten  zu
2246  und  Anhang  1a  zu  8  unter  III  (Beispie  Seet  Gemei  orsteherhatinPreußeiidagRechtdenetwa
  noti  n  —  —
hicht  ein  allgemein  vereideter  Dolmetscher  g  Verfügu  t  (val  zue
56  zu  §  2244)  —  selbst  zu  vereidigen:  PrAG.  Art.  80  rWi-  rrichtung
dang  5/¾  e  einer  Schrift“  (8  2288)  ist  das  5t  aus

l2249
30)  Ni  ifiellung  im  Protokoll  macht  das  Testament  nichtig.
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