Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2246—2250

den  Personen,  daß  sie  der  fremden  Sprache  mächtig  seien,
enthalten.  Eine  deutsche  Übersetzung  soll  als  Anlage
beigefügt  werden.“)

8  2246.  Das  über  die  Errichtung  des  Testaments  )  ausgenommene
  Protokoll  soll  nebst  Anlagen")insbesondere  im  Falle  der  Errichtung
  durch  übergabe  einer  Schrift,  nebst  dieser  Schrift,  von
dem  Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart  der  übrigen  mitwirkenden
  Personen  und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel  verschlossen,“)
mit  einer  das  Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,  die  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  zu  unterschreiben  istss)  versehen
und  in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden.)

Dem  Erblasser  soll  über  das  in  amtliche  Verwahrung  genommene
Testament  ein  Hinterlegungsschein  2°0)  erteilt  werden.

8  2247.  Wer  minderjährig  ist  71)  oder  Geschriebenes  nicht  zu
lesen  vermag,  kann  ein  Testament  nicht  nach  §  2231  Nr.  2  errichten.72)

8  2248.  Ein  nach  8  2231  Nr.  2  errichtetes  Testament  ist  auf
Verlangen  des  Erblassers  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.':)  Die
Vorschrift  des  §  2246  Abs.  2  findet  Anwendung.v“)

§*2249.  Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser  früher
sterben  werde,''s)  als  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  möglich  ist,  so  kann  er  das  Testament
vor  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der  er  sich  aufhält,  oder,  falls
er  sich  in  dem  Bereich  eines  durch  Landesgesetz  einer  Gemeinde
gleichgestellten  Veerbandes  oder  Gutsbezirkes'e)  aufhält,  vor
dem  Vorsteher  dieses  Verbandes  oder  Bezirkes  errichten.  Der  Vorsteher
muß  zwei  Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften  der  88  2234  bis  2246
finden  Anwendung,'7)  der  Vorsteher  tritt  an  die  Stelle  des  Richters  oder
des  Notars.  ?)  7)

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor
einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  werde,
muß  so0)  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Der  Gültigkeit
  des  Testaments  steht  nicht  entgegen,#)  daß  die  Besorgnisnicht
  begründet  war.?)

§  2250.  Wer  sich  an  einem  Orte  auphält,  der  infolge  des  Ausbruchs
  einer  Krankheit  oder  infolge  sonstiger  außerordentlicher
  Umstände  dergestalt  abgesperrt  ist,s)  daß  die  Errichtung  eines
Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  NRotar  nicht  möglich
  oder  erheblich  erschwert  ist,  kann  das  Testament  in  der
durch  den  §  2249  Abs.  1  bestimmten  Form  ""#)  oder  durch  mündliche  Erllärung
  vor  drei  Zeugen  s5)  errichten.

Wird  die  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  35)  gewählt,  so
muß  über  die  Errichtung  des  Testaments  ein  Protokoll  aufgenommen
werden.!)  Auf  die  Zeugen  finden  die  Vorschriften  der  88  2234,
2235  und  des  §  2237  Nr.  1  bis  3,  auf  das  Protokoll  finden  die  Vorschriften
  der  88  2240  bis  2242,  2245  Anwendung.  Unter  Zuziehung
eines  Dolmetschers  kann  ein  Testament  in  dieser  Form  nicht  ss)  errichtet
werden.5°)  0

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