Erlänterungen

81)  Es  ist  aber  Amtspflicht  des  Gemeindevorstehers,  sich  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Besorgnis  in  der  Tat  begründet  ist.

s2)  Das  lopen.  Dorftestament  ist  (in  Preußen)  von  dem  Gemeindevorsteher
  sogleich  dem  Amtsgericht  des  betreffenden  Bezirks  zur  amtlichen
Verwahrung  (8  2246)  zu  übermitteln:  PrAG.  Art.  81  8§  2  Ziff.  3.

d  2250  s3)  §  2250  betrifft  das  sogen.  Absperrungstestament.
8)—0)  vgl.  Znhen  84—90  zu
§  22651  "1)  Ein  solches  Testament  ist  keine  „öffentliche  Urkunde',

sondern  nur  eine  „Privaturkunde“;  vgl.  Anbang  16  zu  §  2231.
3  Testamente  auf  Fahrzeugen  der  Kalserlichen  Marine:  E.  44.
8  2252  os)  Mit  dem  Ablaufe  der  3  Monate  verliert  also  das  Testament  ohne
weiteres  seine  Kraft,  auch  wenn  es  etwa  in  der  „amtlichen  Verwahrung“
gelassen  werden  sollte,  was  allerdings  nicht  ratsam  ist.
r½  Sa  iel  in  Anhang  94  zu  §  2252.

nämlich  die  dreimonatige  Frist  der  Absätze  1—3.
Abs.  4  enthält  eine  Abweichung  von  §  18.
auch  wenn  im  Testamente  die  „Unwiderruflichkeit"  vom  Erblasser

"ry

2253  os
selbst  bestimmt  ist.  —  Ein  Vertrag  über  „Unwiderruflichkeit“  *1  nicktig
2302.  —  Für  „gemeinschaftliche  Testamente“  vgl.  88  2270—2272,  für  „Erbverträge"
  2290

do)  Wie  der  Widerruf  zu  erfolgen  hat,  bestimmen  §  2254  ff.

100)  Dagegen  kann  der  wegen  stes  s  Gwüäche  usw.  Entmündigte  ein
neues  Testament  nicht  errichten:  "  2229  Abs.  3.  —  Ein  n  „Geisteshrankheit
  Entmündigter  kann  ein  Testament  nicht  widerrufen,  weil  er
geschä  tzunjäbig  104  Ziff.  3).

*  2254  101)  Für  den  Widerruf  steht  jede  Testamentsform  offen.  Wer  z.  B.  ein
„gerichtliches“  Testament  errichtet  hat  6r  2231  Ziff.  1),  kann  es  dur  eisen-Kndiger
  Testament  (§  2231  Ziff.  2)  widerrufen.  Ob  er  dabei  die  gerichtliche

estamentsurkunde  „in  der  amtlichen  Ver  —  last  §  2246),  ist  unerlich
  —  obwohl  natürlich  zu  raten  ist,  sich  diese  Urkunde  herausgeben  zu
ssen  und  zu  vernichten.  vgl.  Anhang  115  zu  §  2257.

8  2255  102  zauch  nämlich  außer  nach  §  2254.

103)  Da  die  gerichtlich  (notariell)  ausgenommenen  Testamente  nicht  in
Verwahrung  des  Erblassers  bleiben  (§  2246),  so  hat  §  2255  hauptsächliche  Bedeutung
  beim  „eigenhändigen",  vom  Erblesser  elbst  verwahrten
Testament  6  2231  Ziff.  2  nebst  Anhang  14).  —  Auf  die  Absicht  der  „Vernichtung"
  kommt  es  an.  Wenn  z.  B.  ein  zu  Hause  verwahrtes  eigenhändiges  Testament
  „zufällig“  verbrennt,  so  ist  es  damit  nicht  aufgehoben.  Wer  sich  aber
darauf  berufen  will  (z.  B.  der  eingesetzte  Erbe),  muß  den  Beweis  führen,
welchen  Inhalt  die  verbrannte  stamentsurkunde  gehabt  hat.

104  58.  der  Erblasser  streicht  alles  Geschriebene  aus.

T  egenbeweis  ist  zulässig.

8  2256  106)  8  2231  Ziff.  1.

107  2246.

10s  Milt  als  widerrufen"“"  Gegenbeweis  ist  un  uäi

I.  anders  Note  105  zu  §  2255.  Wer  sich  also  ein  vor  einem  Nichter  otar,
meindevorsteher  errichtetes  und  amtlich  verwahrtes  (8  2246)  Testament
urückgeben  läßt,  hat  damit  „von  selbst“  alle  in  der  Testamentsurkunde  entfoltenn
  Bestimmungen  widerrufen.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  er
die  Urkunde  dann  etwa  weiter  bei  sich  zu  Hause  verwahrt  oder  vernichtet.
109)  „Verzicht“  auf  dies  „Recht“  64  unzulässig;  vgl.  88  2253  Abs.  1,  2302.
10)  Über  die  Rü  gabe  wird  ein  Protokoll  ausgenommen,  für  das  lediglich
  die  gewöhnlichen  Vorschriften  über  Protokolle  gelten  (val.  NFG.  und
fF.).  Namentlich  ist  die  Zuziehung  eines  „Gerichtsschreibers“  unnötig.  —
st  das  Testament  in  Danzig  verwahrt,  der  Erblasser  wohnt  aber  jetzt  in  Graudenz,
  so  kann  das  Amtsgericht  Danzig  das  Amtsgericht  Graudenz  unter  Übersendung
  des  Testaments  um  Herausgabe  an  den  Erblasser  nn-111)
  nicht  an  den  „Bevollmächtigten“  oder  „gesetzlichen  Vertreter“.

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