Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2251—2257

§2251.  Wer  sich  während  einer  Seereise  1)  an  Bord  eines
deutschen,  nicht  zur  Kaiserlichen  Marine's)  gehörenden
Fahrzeugs  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet,
kann  ein  Testament  durch  mündliche  Erklürung  vor  drei  Zeugen  nach
5  2250  errichten.

*+#2232.  Ein  nach  §  2249,  §  2250  oder  §  2251  errichtetes  Testa-Nent
  gilt  als  nicht  errichtet,  wenn  seit  der  Errichtung  drei  Monate  verstrichen
  find  ös)  und  der  Erblasser  noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  Frist  find  gehemmt,  solange  der
Erblasser  außerstande  ist,“)  ein  Testament  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notar  zu  errichten.

Tritt  im  Falle  des  §  2251  der  Erblasser  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  eine  neue  Seereise  an,  so  wird  die  Frist  dergestalt  unterbrochen,
  daß  nach  der  Beendigung  der  neuen  Reise  die  volle  Frist  von
neuem  zu  laufen  beginnt.

Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  für  tot  erklärt.15)
  so  behält  das  Testament  seine  Kraft,  wenn  die  Frist  26)  zu  der
Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser  den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch.
gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen  war.)

2253.  Ein  Testament  sowie  eine  einzelne  in  einem  Testament
  enthaltene  Verfügung  kann  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrusen?s)
  werden)0)

Die  Entmündigung  des  Erblassers  wegen  Geistesschwäche,
Verschwendung  oder  Trunksucht  steht  dem  Widerruf  eines
vor  der  Entmündigung  errichteten  Testaments  nicht  entgegen.  1°00)

§  2254.  Der  Widerruf  erfolgt  durch  Testament.)

5  2255.  Ein  Testament  kann  auch  ½°2)  dadurch  widerrufen  werden,
  daß  der  Erblasser  in  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die  Testamentsurkunde
  vernichtet  103)  oder  an  ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch  die
der  Wille,  eine  schriftliche  Willenserklärung  aufzuheben,  ausgedrückt
  zu  werden  pfleg  t.1°“)

Hat  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  in  der
bezeichneten  Weise  verändert,  so  wird  vermutet  „1°5)  daß  er  die  Aufhebung
  des  Testaments  beabsichtigt  habe.

§  2256.  Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  1°6)
oder  nach  §  2249  errichtetes  Testament  gilt  als  widerrufen,  wenn  die  in
amtliche  Verwahrung  genommene  Urkunde  107)  dem  Erblasser  zurückgegeben
  wird.108)

Der  Erblasser  kann  die  Rückgabe  jederzeit  verlangen.100)
  Die  Rückgabe  ½0)  darf  nur  an  den  Erblasser  persönlichn)
  erfolgen.

Die  Vorschriften  des  Ab  s.  2  gelten  auch  für  ein  nach  §  2248  hinterlegtes
  Testament;  die  Rückgabe  ist  auf  die  Wirksamkeit  des  Testaments
ohne  Einfkutz.  2)  113)

§  2257.  Wird  der  durch  Testament  erfolgte  Widerruf  1#)
einer  letztwilligen  Verfügung  widerrufen,  so  ist  die  Verfügung  wirk
sam,  wie  wenn  sie  nicht  widerrufen  worden  wäre.1½)

–  687  —