*2257
*2258

8  2259

*2260

8  2261

Erläuterungen

112)  Ist  ein  eigenhändiges  Testament  in  amtliche  Verwahrung  gebracht
worden  (8  2248),  so  kann  der  Erblasser  jederzeit  die  Rückgabe  verlangen.  Die
Rückgabe  bedeutet  aber  (anders  als  beim  „ö  Bu  Testament“,
Abs.  1)  nicht  den  Widerruf  des  Testaments.  ill  der  Erblasser  das  zurückgeholte
  „eigenhändige“  Testament  „widerrufen“,  so  muß  er  nach  der  Rückabe

  noch  nach  §  2254  oder  2255  verfahren  („Widerruf“  durch  neues
estament,  Vernichtung  ufw.).  .

113)  Bei  der  Rückgabe  soll  auch  (wie  nicht  im  Gesetz  steht,  aber  selbstverständlich
  der  Hinterlegungsschein  (88  2246  Abs.  2,  2248)  zurückgeschafft
werden.  Ist  dieser  Schein  verloren  gegangen,  so  schadet  das  nichts:  Anhang  70

zu  §  2246.

114  4

115  iel  in  Anhang  115  zu  §  2257.

116)  Lies:  „nur“  insoweit  aufgehoben,  als  —  und  vgl.  88  2253
Abs.  1,  2254.

111  8  2257  nebst  Anheng  115.

118  irkung  eines  späteren  „Erbvertrags“  auf  ein
früheres  „Testament“:  8  2289.

#-  über  Eröffnung  der  Testamente  (§8  2259  ff.)  ogl.  Anhang  119

zu  2

120)  vgl.  88  2246,  2248.

121)  namentlich  also,  wer  im  Nachlaß  eines  Verstorbenen  ein  „eigenhändiges“
  Testament  auffindet;  vgl.  §  2231  Ziff.  2  nebst  Anhang  14.

*  icht"  vgl.  Anha  §  1922  unter  I.  B

123  r  „Nachlaßgericht“  vgl.  Anhang  1  zu  §  1  unter  I.  B.

124)  Näheres  2chle  Hrieferung  vgl.  Anhang  124  zu  §  2259.

125)  Wer  ein  Testament,  statt  es  abzuliefern,  „vernichtet“  oder  „unterdrückt",
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  5  Jahren  bestraft.  Daneben  kann  Geldstrafe
  bis  3000  Mk.  treten  und  Verlust  der  bKürgerlichen  Ehrenrechte.  StrGB.
S8  274  Ziff.  1,  280.  Ferner  tritt  Erbunwürdigkeit  ein:  §  2339.  Ziff.  4.

126)  Abl.  1  handelt  von  der  Ablieferungspflicht  der  Privatversonen,
Abs.  2  von  der  Ablieferungspflicht  der  nicht-gerichtlichen  Behörden  und  Notare.

127)  Bei  andern  Behörden  als  bei  Gericht  können  Testamente  nach
landesgesetzlicher  Vorschrift  zu  verwahren  sein;  vgl.  §  2246.

1258)  Da  in  Preußen  die  Notare  die  vor  ihnen  errichteten  Testamente
  nicht  selbst  verwahren,  sondern  dem  Gericht  abgeben  (8  2246),  so  7
§  2259  Abs.  2  in  Preußen  für  „Testamente"“  keine  Bedeutung;  anders  aber  für
„Erbverträge“:  2277,  2300.

120)  Gleichgültig,  wie  (Sterbeurkunde).  —  Die  Testamentseröffnung
findet  von  Amtswegen  statt,  auch  wenn  niemand  den  Antrag  stellt.

130)  Über  den  Begriff  der  „Eröffnung“  wugl.  Anhang  110  *  2269.

131)  „soweit  tunlich“,  d.  h.  soweit  das  Gericht  die  Beteiligten  kennt.

182  Ist  kein  Beteiligter  erschienen,  so  wird  das  Testament  trotzdem
„er  öff  net  und  auch  „verkündet“.  —  Fristlauf  für  die  Ausschlagung  von  der
Verkü  ng  ab:  §  1944.  vgl.  unten  Note  141.  —  Übrigens  ist  das  Testament
gültig,  auch  wenn  die  Eröffnung  nicht  ordnungsmäßig  war.

133)  Das  Protokoll  wird  vom  Richter  ausgenommen  (ohne  Gerichtsschreiber).
  Unterschrift  der  erschienenen  Beteiligten  ist  nicht  nötig.  »

M)DaseöfkneteTestamentwirdnichtdemEtbenauggeändigte
  sondern  bleibt  bei  den  Gerichtsakten.  Wegen  des  Rechts  auf  Abschriften
  vgl.  8  2264.

135)  Ein  „amtlich  verwahrtes“  Testament  (6#  2246,  8  ist  —  in
krcuen  —  immer  verschlossen.  Ein  gemäß  §  2259  „offen“  überliefertes  eigenändiges

  Testament  ist  aber  auch  noch  zu  „eröffnen“;  vgl.  an  119  zu  ⅛  .

186)  Eröffnung  durch  ein  anderes  Gericht  als  das  Ra  laßgericht:  §  2261.

1  über  Erlf  ung  von  Testamenten,  die  schon  sehr  lange  in  amtlicher
ll  vgl.  Anhang  137  zu  §  2260.

133

180j  also  nicht  dem  „Nachlaßgericht“;  Ausnahme  von  8  2260.
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