Gemeinschaftliches  Testament  §  2258—2265

§  2258.  Durch  die  Errichtung  eines  Testaments  wird  ein
fetheres  Testament  insoweit  aufgehoben,  als  116)  das  spätere  Testament
  mit  dem  früheren  in  Widerspruch  steht.

Wird  das  spätere  Testament  widerrufen,  so  ist  das
frühere  Testament  in  gleicher  Weise  wirksam,  wie  wenn  es  nicht
aufgehoben  worden  wäre.0  118)

§  2259.  Wer  ein  Testament,uns)  das  nicht  in  amtliche
Verwahrung  gebracht  ist,  im  Besitze  hat,  ist  verpflichtet,  122)  es
unverzüglich,1:2)  nachdem  er  von  dem  Tode  des  Erblassers  Kenninis  erlangt
  hat,  an  das  Nachlaßgericht  1½3)  abzuliefern.  1241)  125)

Befindet  sich  ein  Testament  bei  ½)  einer  anderen  Behörde
als  einem  Gericht  12)  oder  befindet  es  sich  bei  einem  Notar)  in
amtlicher  Verwahrung,  so  ist  es  nach  dem  Tode  des  Erblassers
an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.  Das  Nachlaßgericht  hat,  wenn
es  von  dem  Testamente  Kenntnis  erlangt,  die  Ablieferung  zu  veranlassen.


2260.  Das  Nachlaßgericht  hat,  sobald  es  von  dem  Tode  des
Erblassers  Kenntnis  erlangt,2)  zur  Eröffnung  60)  eines  in  seiner  Verwahrung
  befindlichen  Testaments  einen  Termin  zu  bestimmen.  Zu  dem
Termine  sollen  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  und  die
sonstigen  Beteiligten  soweit  tunlich  ½1)  geladen  werden.

In  dem  Termin  ist  das  Testament  zu  öffnen,  den  Beteiligten
zu  verkündenise)  und  ihnen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Die
Verkündung  darf  im  Falle  der  Vorlegung  unterbleiben.

Über  die  Ersffnung  ist  ein  Protokoll  18)  aufzunehmen.3)  War
das  Testament  verschlossen,185)  so  ist  in  dem  Protokolle  festzustellen,  ob
der  Verschluß  unversehrt  war.u#36)  127)

§  2261.  Hat  ein  anderes  Gericht  als  das  Nachlaßgericht  das
Testament  in  amtlicher  Verwahrung,188)  so  liegt  dem  anderen  Gerichte
  12)  die  Eröffnung  des  Testaments  ob.  Das  Testament  ist  nebst
einer  beglaubigten  Abschrift  des  über  die  Eröffnung  ausgenommenen
Protokolls  dem  Nachlaßgerichte  zu  übersenden;  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Testaments  ist  zurückzubehalten.:")


§2262.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Beteiligten,  welche  bei  der
Eröffnung  des  Testaments  nicht  zugegen  gewesen  find,  von  dem  sie
betreffenden  Inhalte  des  Testaments  in  Kenntnis  zu  setzen.7)

8  2263.  Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch  die  er  verbietet,
das  Testament  alsbald  nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,  ist  nichtig.

8  2264.  Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht,142)  ist  berechtigt,  von  einem  eröffneten  Testament  Einsicht  zu
nehmen  sowie  eine  Abschrift  des  Testaments  oder  einzelner  Teile  zu
fordern;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.u-s)

Achter  Titel.  Gemeinschaftliches  Testament.

§  2265.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nur  von  Ehe-Batten
  errichtet  werden.

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