Gemeinschaftliches  Testament  §  2266—2271

8  2266.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  8  2249
auch  dann  errichtet  werden,  wenn  die  Voraussetzung  des  §  2249  nur
auf  seiten  eines  der  Ehegatten  vorliegt.2)

§  2267.  Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments
nach  §  2231  Nr.  2  8)  genügt  es“)  wenn  einer  der  Ehegatten  das  Testament
  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form  errichtet  und  der  andere
Ehegatte  die  Erklärung  beifügt,  daß  das  Testament  auch  als
sein  Testament  gelten  solle.?)  Die  Erklärung  muß  unter  Angabe
  des  Ortes  und  Tagess')  eigenhändig  geschrieben
und  unterschrieben  werden.)

g  2268.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  ist  in  den  Fällen  des
5  2077  seinem  gan  zen  Inhalte  nach  unwirksam.“)

Wird  die  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst?)  oder
liegen  die  Voraussetzungen  des  §  2077  Abs.  1  Satz  2  vor,  1o)  so  bleiben
die  Verfügungen  insoweit  wirksam,  als  anzunehmen  ist,
daß  sie  auch  für  diesen  Fall  getroffen  sein  würden.#1)

§  2260.  Haben  die  Shegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,
  durch  das  sie  sich  gegenseitig  als  Erben  1)  einsetzen,  bestimmt,

nach  dem  Tode  des  Üüberlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an  einen
Dritten  fallen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Dritte
für  den  gesamten  Nachlaß  als  Erbe  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten
eingesetzt  ist.)

Haben  die  Ehegatten  in  einem  solchen  Testament  ½)  ein  Vermächtnis
  15)  angeordnet,  das  nach  dem  Tode  des  überlebenden
erfüllt  werden  soll,  so  ist  im  Zweifelt:d6)  anzunehmen,  daß  das  Vermächtnis
  dem  Bedachten  erst  mit  dem  Tode  des  überlebenden
  anfallen  soll.7)

§  2270.  Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente
  Verfügungen  getroffen,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  die
Verfügung  des  einen  nicht  ohne  die  Verfügung  des  anderen
getroffen  sein  würde,us)  so  hat  die  Nichtigkeit  15)  oder  der  Widerruf  20)
der  einen  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  anderen  zur  Folge.1)

Ein  solches  Verhältnis  der  Verfügungen  zu  einander  ist
im  Zweifel  anzunehmen,::)  wenn  sich  die  Ehegatten  gegenseitig
  bedenken  oder  wenn  dem  einen  Ehegatten  von  dem
anderen  eine  Zuwendung  gemacht:s)  und  für  den  Fall  des
Uüberlebens  des  Bedachten  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer
Person  getroffen  wird,  die  mit  dem  anderen  Ehegatten  verwandt
  ist  oder  ihm  sonst  nahe  steht.“")

Auf  andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,:s)  Vermächtnisse  :5)
oder  Auflagen  7)  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.;s)

8  2271.  Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die  mit  einer  Verfügung
  des  anderen  Ehegatten  in  dem  im  §  2270  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  erfolgt  bei  Lebzeiten  der  Ehegatten  nach  den
für  den  Rücktritt  von  einem  Erbvertrage  geltenden  Vorschriften
des  8  2296.  Durch  eine  neue  Verfügung  von  Todeswegen  kann

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