Erläuterungen

19)  „Nichtigkeit“"  Wenn  sich  die  beiden  Ehegatten  gegenseitig  zu
Erben  einsetzen  (8  2269  Abs.  1),  so  liegt  darin  eine  „ekorrespektive“  Verügung.
  und  zwar  gerade  die  in  der  Praxis  Reuigste  Ist  dann  z.  B.  die  Verügung
  des  Mannes  —  etwa  wegen  Formfehlers  —  nichtig,  3  ist  auch  die
Verfügung  der  Frau  nichtig.  Indessen  kann  es  vorkommen,  daß  Verfügungen,
die  im  allgemeinen  als  „korrespektive“  getroffen  worden,  im  Einzelfalle  nicht
6  r*  meint“  sind.  Es  ist  dies  Auslegungs=  und  Beweis-Frage  im  einzelnen

#  Über  Widerruf  „korrespektiver  Verfügungen“  vgl.  Anhang  1  zu

21)  Wie  der  Wihereuf“  erfolgt,  bestimmt  §  2271.

22)  In  den  §  2270  Abs.  2  aufgführten  gã  en  ist  also  „Korrespektivität“
  (vgl.  Note  18)  der  beiderseitigen  Verfügungen  anzunehmen,
wennnicht  die  „Auslegung“  der  Verfügungen  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  etwas  anderes  ergibt.

25)  insbesondere:  Erbeinsetzung,  Vermächtnis.

24  Seipiell  8  der  Ehemann,  setze  meine  Frau  zu  meiner  Erbin  ein.

—  Ich,  die  Ehefrau,  setze  den  Bruder  meines  Mannes  (den  Kriegskameraden

meines  Mannes,  der  ihm  das  Leben  gerettet  bat)  zu  meinem  Erben  ein".

Wenn  dann  die  ##-  au  diese  Verfügung  widerruft,  dann  soll  „im
weifel“  auch  die  Verfügung  des  Mannes  (die  Einsetzung  der  Frau  als
rbin)  unwirksanm  sein.

25  1937,  2087  ff.
26  1939,  2147  ff.

28)  „Andere  Verfü  ungen“  find  z.  B.  Ernennung  von  Testamentsvollstreckern,
  Vormündern  97  ,  1776,  1777).

8  2271  222  Über  die  Vorschriften  des  §  2271  betr.  Widerruf  vgl.  Anhang  1
u  .

z
2272  30)  Also  ein  „in  amtliche  Verwahrung“  gebrachtes  wechselse  itiges
Testament  (8  2246)  —  auch  ein,  eigenhändigen,  2248  —  wird  nur  beiden
Ehegatten  gemeinscha  tlich  zurückgegeben.  Ein  geigenhändiges“
m*Z33  liert  durch  die  „Zurückgabe“  seine  Gültigreit  nicht:

Abs.  3.
8  2273  31)  vgl.  Anhang  31  zu  §  2273  (betr.  Eröffnung  gemeinschaftlicher
Testamente).
8  2274  1)  A.  Allgemeines  betr.  Erbvertrag  vgl.  §  1941  nebst  Noten  und

Anhang  1  zu  §  1922  unter  III.  A.

.Durch  Abschluß  eines  „Erbvertrags“  bindet  sich  der  eine  Vertragschließende
  dem  anderen  gegenüber,  oder  es  binden  beide  sich  gegenseitig
  an  eine  oder  mehrere  „Verfügungen  von  Todeswegen“
+s#  2278).  Hierin  ligt  der  Gegensatz  zu  dem  jederzeit  neei  widerruflichen
„Testamente“.  ahrend.  „gemeinschaftliche  Testamente“  nur
von  Ehegatten  errichtet  werden  können  (8  2265),  find  „Erbverträge“
allgemein  zulässig.

C.  ense#  des  Erbvertrags  kann  sowohl  die  „Einsetzung  eines
Erben“  (sogen.  „Erbeinsetzungsvertrag“)  als  auch  die  Anordnung  von  Vermächtnissen
  logen.  Wermöchtnizvertrag  )  oder  Auflagen  sein  (8  1941  Abs.  1,
§  2278).  s  „Erbe“  oder  „Vermächtnisnehmer"“  kann  nicht  nur  der
andere  Verkragschließende  sondern  auch  ein  Dritter  bedacht
werden  (§  1941  Abs.  2).  Audere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse
  und  Auflagen  können  vertragsmäßig,  d.  h.  mit  bindender  Wirkung  für
den  Verfügenden,  im  Erbvertrage  nicht  getroffen  werden  (§  2278  Abf.  2).
Dies  gilt  unsbesondere  für  die  Ernennung  eines  Testamentsvoll-=streckers,
  Entziehung  des  Pflichtteils  (8§8  2333  ff.),  Teilungsanordnungen
  (8§88  2044,  2048)  sowie  für  familienrechtliche
  Anordnungen,  z.  B.  Ernennung  von  Vormündern,  Anordnung
  einer  befreiten  Vormundschaft,  Ausschließung  der
Vermögensverwaltung  seitens  des  Ehemanns  oder

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