Erbvertrag  §  2272—2277

ein  Ehegatte  bei  Lebzeiten  des  anderen  seine  Verfügung  nicht
einseitig  aufheben.

Das  Recht  zum  Widerruf  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen
Ehegatten;  der  überleben  de  kann  jedoch  seine  Verfügung
aufheben,R  wenn  er  das  ihm  Zugewendete  ausschlägt.
Auch  nach  der  Annahme  der  Zuwendung  ist  der  Überlebende  zur
Aufhebung  nach  Maßgabe  des  §  2294  und  des  §  2336  berechtigt.

Ist  ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling  der
Ehegatten  oder  eines  der  Ehegatten  bedacht,  so  findet  die  Vorschrift  des
§*  2289  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.20)

§  2272.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §  2256  nur
von  beiden  Ehegatten  zurückgenommen  werden.20)

§  2273.  Bei  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments
find  die  Verfügungen  des  überlebenden  Ehegatten,  soweit  sie  sich
sondern  lassen,  weder  zu  verkünden  noch  sonst  zur  Kenntnis  der
Beteiligten  zu  bringen.  Von  den  Verfügungen  des  verstorbenen
Ehegatten  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen.  Das
Testament  ist  wieder  zu  verschließen  und  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung
  zurückzubringen.  1)

Dierter  Abschnitt.

Erbvertrag.

§  2274.  Der  Erblasser  kann  einen  Erbvertrag  nur  persönlich
schließen.)

2275.  Einen  Erbvertrag  kann  als  Erblasser  nur  schließen,  wer
Aubeschränkt  geschäftsfähig  ist.)

Ein  SEhegatte  kann  als  Erblasser  mit  seinem  Ehegatten  einen
Erbvertrag  schließen,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist.)  Er  bedarf  in  diesem  Falle  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters)  ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,
so  ist  auch  die  HGenehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  Verlobte.

8  2276.  Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem  Richter  oder  vor
einem  Notar  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  geschlossen
werden.)  Die  Vorschriften  der  §#§  2233  bis  2245  finden  Anwendung;
was  nach  diesen  Vorschriften  für  den  Erblasser  gilt,  gilt  für  jeden
der  Vertragschließenden.

Für  einen  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Verlobten,
der  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden
  wird,  genügt  die  für  den  Ehevertrag  vorgeschriebene  Form.“)

8  2277.  Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene  Urkunde  soll
nach  Maßgabe  des  §  2246  verschlossen,  mit  einer  Aufschrift  versehen  und

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