8  2275

8  2276

*  2277

Erläuterungen

aters  der  chten  Person  usw.;  der  #Eblasler  muß  bei  der  persönen
  Natur  der  hier  in  Betracht  kommenden  1
Entschliehung  gegenüber  einer  etwaigen  Anderung  der  Verhältnisse  behalten.
  Dagegen  ist  es  jedem  Vertragschließenden  unbenommen,  in

ruflich.

D.  Werden  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Teilen  vertragsmäßige
  Verfügungen  getroffen  6  2278  Abs.  1),  was  nicht  notwendig  ist,
aber  im  Leben  die  Regel  Ein  wird,  so  wird  es  regelmäßig  in  der  Absicht
der  Vertrasschließenden  liegen,  daß  die  Verfühungen  in  dem  Verhältnisse  der
Abhängigkeit  zu  einander  stehen.  mgemäß  bestimmt  der  §  2298  a  1,  daß
die  Richtigkeit  einer  der  Verfügungen  die  Unwirksamkeit  des
ganzen  Vertrags  zur  Folge  hat.

E.  Über  die  Form  der  Erbverträge  bestimmt  ;  2276  (vgl.  diesen  nebst
Noten,  r'xB9.  die  dort  ebenen  erleichternden  Formvorschriften
  für  Erbverträge  55  Ehegatten  und  Verlobten,  die  im  Leben
häufigste  Art  der  Erbverträge).

F.  Durch  den  „Erbvertrag“"  wird,  wie  sich  aus  seiner  Natur  ergibt,  das
Recht  des  Erblassers,  über  sein  Vermögen  dur  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden

verfügen,  nicht  berührt  (§  2286).  n  einen  4  rauch  dieses  Verq9
  wird  jed  dem  Bedachten  Schutz  gewährt  (ogl.

G.  Über  die  Fälle  des  zulässigen  Rücktritts  von  einem  Erbvertrage

val.  8  ff.
.Uber  Schenkungen  auf  den  Todesfall  vgl.  8  2301.
J  ubergangepor  Hristen  betr.  die  vor  1.  Teudar  1900  errichteten  Erbverträge

  u  E.  213—2
2)  ertrazschlleben  der  nicht  selbst  als  „Erblasser“  ver-(8

  2275),  Hür  ihn  gilt  §  107  nebst  Noten.
2)  Also  8§§  104,  106,  114  nebst  Noten  und  Note  2

cht
minderjährige  Ehefrauen  und  (nach  Abs.
beide  minderjährig  sind,  Erbverträge  schließen  mit  der  in  Abs.  2  Satz  2  vorgeschriebenen
  stim  mung  und  „Genehm

sloe
werden  in  Per  chür  Testamente“  zugelassenen)  Form  des  §  2231  Nr.  2  (eigenhändig
  privatschriftlich),  auch  nicht  in  den  (für  „Testamente“  zugelassenen)
„Not-Formen“  der  98  2249—2251.  Vielmehr  kann  ein  Erbvertrag  nur  geschlossen
  werden  a)  durch  mündliche  Erklärung  vor  Gericht  oder  Notar  oder

cht  chen
klärung  der  Vertragschließenden,  „daß  die  Schrieft  den  Erbvertrag  enthalte“.
vgl.  §  2276  Abs.  1  in  Verbindung  mit  8  2238  Abs.  1.
)  vgl.  §  1434.  Es  bedarf  also  namentlich  nicht  der  Zuziehung  eines
Gerichtsschreibers,  zweiten  Notars,  zweier  Seugen
7)  Wenn  die  Parteien  das  „Gegenteil“  verlangen  (ogl.  Abs.  1  2
des  *  bleibt  die  „Urschrift“  des  Erbvertrags  in  der  auch  für  andere  Urku
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  üblichen  Verwahrung  des  Gerichts  oder
Notars.  —  übrigen  vgl.  8  2246  nebst  Noten  und  über  die  Pflicht  zur
blieferung=  rnicht  in  „besondere  amtliche  Verwahrung“  genommenen
  Erbverträge  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  ferner  über  die  Eröffnung
und  Verkündung  der  „Erbverträge“  8  2300.

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