Erbvertrag  *2278—2283

in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden,  sofern  nicht  die
Parteien  das  Gegenteil  verlangen.?')  Das  Gegenteil  gilt  im
Zweifel  als  verlangt,  wenn  der  Erbvertrag  mit  einem  anderen
Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird.)

Über  einen  in  besondere  amtliche  Verwahrung  genommenen
  Erbvertrag  soll  jedem  der  Vertragschließenden  ein  Hinterlegungsschein
  erteilt  werden.

8  2278.  In  einem  Erbvertrage  kann  jeder  der  Vertragschließenden
  vertragsmähbige  Verfügungen  von  Todeswegen  treffen.

Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse
  und  Auflagen  können  vertragsmäßig  nicht  getroffen  werden.)

§  2279.  Auf  vertragsmäßige  Zuwendungen  und  Auflagen
finden  die  für  letztwillige  10)  Zuwendungen  und  Auflagen  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.½)

Die  Vorschriften  des  §  2077  gelten  für  einen  Erbvertrag  zwischen
Ehegatten  oder  Verlobten  auch  insoweit,  als  ein  Dritter  bedacht
  ist.

§  2280.  Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,  durch  den  sie
sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode
des  Überlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an  einen
Dritten  fallen  soll,  oder  ein  Vermächtnis  angeordnet,  das  nach
dem  Tode  des  Überlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  2269  entsprechende  Anwendung.

§  2281.  Der  Erbvertrag  kann  auf  Grund  der  88  2078,  2079  auch
von  dem  Erblasser  angefochten  werden:  12)  zur  Anfechtung  auf  Grund
des  §  2079  ist  erforderlich,  daß  der  Pflichtteilsberechtigte  zur  Zeit  der
Anfechtung  vorhanden  ist.

Soll  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden
  eine  zu  Gunsten  eines  Dritten  getroffene  Verfügung  von  dem
Erblasser  angefochten  werden,  so  ist  die  Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte
  gegenüber  zu  erklären."s8)  Das  Nachlaßgericht  soll
die  Erklärung  dem  Dritten  mitteilen.

§*#2282.  Die  Anfechtung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Erblassers  erfolgen.  Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht  der  Zustimm  ung
seines  gesetzlichen  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter
  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
den  Erbvertrag  anfechten.

Die  Anfechtungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurtundung.

§  2283.  Die  Anfechtung  durch  den  Erblasser  kann  nur  binnen
Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übtigen
  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erblasser  von  dem
Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden