Erlänterungen

8)  z.  B.  mit  einem  Ehevertrag  (88  1432  ff.),  einer  Annahme  an  Kindesstatt
  (§8  1741  ff.).

*2278  8)  vgl.  Rote  1  unter  B  und  C.

2279  16)  d.  h.  durch  „Testament“  angeordnete  Zuwendungen  und  Auflagen
  (88  1937—1940,  2064—2273).

11)  soweit  nicht  der  vorliegende  Abschnitt  etwas  anderes  bestimmt.
—  Odbgleich  selbstverständlich,  sei  doch  lörvorgefon.  daß  der  durch  „Erbvertrag“
  eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  auch  ausschlagen  kann  #  1944  ff.,
1948);  denn  durch  den  Erbvertrag  übernimmt  er  nicht  die  Verpflichtung,  die
Erbschaft  auch  anzunehmen.

8  2281  12)  Bei  „DTestamenten“  liegt  für  ein  „Anfechtungsrecht“  des  Erblalsse
  rs  kein  Bedürfnis  vor;  denn  icker  kann  ja  das  Testament  jederzeit
frei  „widerrufen“.  Bei  den  den  Erblasser  bindenden  „Erbvertrügen“

  muß  aber,  falls  Anfechtungsgründe  vorliegen  (Irrtum,  Brohung,

„U  ung“  eines  Pflichtteilsberechtigten  vgl.  88  2078,  2079),  auch  dem

Erb  asser  ein  Anfechtungsrecht  e  ngeräumt  werden.  Hierüber

treffen  die  2281—2284  timmung.  Die  mit  Erfolg  durchgeführte  Anfechtung

  (z.  B.  durch  rechtskräftiges  Urteil)  bewirkt,  daß  der  Erbvertrag  als
von  Anfang  an“  nichtig  anzusehen  ist  (§  142).  —  Die  durch  den  „Erbvertrag“
sich  verletzt  fühlenden  Dritten  Personen  haben  ein  Anfechtungsrecht

unter  der  Voraussetzung  des  §  2285.

13)  Bei  Lebzeiten  des  anderen  Vertragschließenden  erfolgt  die
Anfechtung  durch  „Erklärung“  diesem  gegenüber  (§  143).
2284  ½h  Die  „Bestätigung“  bedarf  keiner  Form.  pgl.  144.
2285  15)  pgl.  Note  12  am  Ende.  Das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers  „erlischt“
  gemäb  §  14,  2283,  2284.
52286  ½m  l.  Note  1  unter  F.  §§  2287,  2288.
*  2287  17  8  812  ff.,  818,  819.

(Fortsetsung  von  Selte  678)

An  diesen  Grundstticken  können,  so  lange  sie  dem  Gemeingebrauch  gewidmet
bleiben,  dingliche  Rechte  nicht  begründet  werden.

Art.  138.  Werden  swei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  gesehfeden.
zu  deren  Benutzung  die  Nachbarn  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der  Eigentümer
  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  andern  Grundstücks  nicht  verbieten,
die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ihm  nachgewiesen  wird.  dass
durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  geführdet  wird.  Wird  oine  Verstärkung  der  Mauer
#orforderlich,  so  ist  sie  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttumer  die  Erböhung
  unternimmt.

Der  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung  erfolgt  ist.  kann
dem  Eigenttmer  des  andern  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaues  verbieten,  bis
ihm  für  die  Hhlfte,  oder.  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaues  benutzt  werdon  soll,  für  den
ontsprechenden  Teil  der  Baukosten  und  im  Falle  einer  Verstärkung  der  Mauer  auch
für  die  HIffe  oder  den  enteprechenden  Teil  des  hierzu  benutzten  Bodens  Ersatz
geleistet  ist.

So  lange  das  in  Absatz  2  bestimmte  Verbietungsrecht  bestebt,  hat  der  Berechtigte
  den  Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhbaltung  der  Mauer  infolge  der  Erhöhung
  verursacht.

Der  Anspruch,  welcher  sich  aus  Absatz  1  ergibt,  unterliegt  nicht  der  Verjhrung.
Das  in  Abs.  2  bezeichnete  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Verzicht  des  Berechtigten.  Der
Vorzicht  erfolgt  durch  Erkllrung  gegenüber  dem  Eigentümer  dos  Nachbargrundstticks.

Art.  14.  Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkraistreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Landrechtssatzes  6638  von  seinem  Nachbar
verlangt,  dass  er  zur  Erbauung  einer  Scheidewand  beitrage,  so  bleiben  für  das  Recht
und  die  Pflicht  zur  Errichtung  derselben  die  bisherigen  Vorschriften  massgebend.

Art.  15.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  hochstümmi
Blune  1,80  m,  andere  Büume  und  Sträucher  45  cm  von  der  Grense  seines  Grund---stücks
  entfernt  gehalten  werden.

Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Büume  und  Strlucher,  die  an  Spalieren  oder
Gegonspalieren  befestigt  sind,  sofern  sie  sich  hinter  einer  Mauer  beflnden  und  dio
Muuer  nicht  überragen.

Art.  16.  Neuanlagen  von  Wald  sind  nur  in  einer  Entfernung  von  3m  vom
Nachbargrundstüchk  zullissig.

(Fortnetsung  folge  Seite  698)

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