Erbvertrag  g  2284  -22809

die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  206  entsprechende
  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2  der  gesetzliche  Vertreter  den  Erbvertrag
  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der
Geschäftsunfähigkeit  der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag  in
gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen
wäre.

8  2284.  Die  Bestätigung  eines  anfechtbaren  Erbvertrags  kann
nur  durch  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.")  Ist  der  Erblasser  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die  Bestätigung
ausgeschlossen.

§  2285.  Die  im  3  2080  bezeichneten  Personen  können  den  Erbvertrag
  auf  Grund  der  88  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,  wenn  das
Anfechtungsrecht  des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalls  erloschen

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i-  Durch  den  Erbvertrag  wird  das  Recht  des  Erblassers,
über  sein  Vermögen  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zu  verfügen,
nicht  beschränkt.)

8  2287.  Hat  der  Erblasser  in  der  Absicht,  den  Vertragserben
zu  beeinträchtigen,  eine  Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Vertragserbe,
nachdem  ihm  die  Erbschaft  angefallen  ist,  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe
  des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.)

1  Der  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Anfalle  der  Erbchaft
  an.

5  2288.  Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  eines  vertragsmäßig
angeordneten  Vermächtnisses  in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu  beeinträchtigen,
  zerstört,  bei  Seite  geschafft  oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit  der
Erbe  dadurch  außerstand  gesetzt  ist,  die  Leistung  zu  bewirken,  an  die
Stelle  des  Gegenstandes  der  Wert.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  in  der  Absicht,  den  Bedachten
zu  beeinträchtigen,  veräußert  oder  belastet,  so  ist  der  Erbe  verpflichtet,
dem  Bedachten  den  Gegenstand  zu  verschaffen  oder  die  Belastung  zu  beseitigen;
  auf  diese  Verpflichtung  finden  die  Vorschriften  des  §  2170
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.  Ist  die  Veräußerung  oder  die  Belastung
  schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem  Bedachten,  soweit  er  Ersatz  nicht
von  dem  Erben  erlangen  kann,  der  im  §  2287  bestimmte  Anspruch  gegen
den  Beschenkten  zu.

5#2289.  Durch  den  Erbvertrag  wird  eine  frühere  letztwillige  Versügung
  des  Erblassers  aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des  vertragsmäßig
  Bedachten  beeinträchtigen  würde.  In  dem  gleichen  Umfang  ist
eine  spätere  Verfügung  von  Todeswegen  unwirksam,  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §  2297.

Ist  der  Bedachte  ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling
  des  Erblassers,  so  kann  der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige
  Verfügung  die  nach  §  2338  zulässigen  Anordnungen
treffen.

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