Erläuterungen

g  2290  18)  Eine  „nicht  vertragsmäßige  Verfügung.  also  eine  bloß
„einseitige“  Verss  ung,  die  in  einem  „Erbvertrag“  enthalten  ist  .  B.  eine
Entziehun  des  fli  tteils,  eine  Anordnung  über  die  Erbteilung,  Ernennung
eines  Testamentsvollstreckers,  Vormundes  *#•-  vgl.  Rote  1  unter  C),  kann
jederzeit  frei  widerrufen  werden  (8§  2299).

159)  Ausnahme:  8  2297.

2291  20)  z.  B.  auch  duch  seigenhändiges“  Testament  (8  2231  Nr.  2).
2292  21)  z.  B.  auch  durch  ein  geigenhändiges  gemeinschaftliches  Testament“;
  vgl.  8  2267,  auch  §  2266,  ferner  §  1516.

z  2ess  222)  Obgleich  ein  „Erbvertrag“,  der  den  „Vorbehalt  des  Rücktritts“  entält,
  dadurch  im.  wesentkichen  dem  53  widerruflichen  „Testamente  gleichommt,
  bleiben  doch  dafür  die  Vorschriften  über  „Erbverträge“  maßgebend.  —

Über  „Rücktritt“  ogl.  2296,  2297.  '

52294  IsauchwennetsidenRücktrittnichtvotbehaltent.LMZ.

—  »,,Vet3tagsmäßige  Prägung«  §2278.  hang§
vgl.  2333—2336,  2297.
8  2295  20)  vgl.  Note  23.

(Fortsetzung  von  Belte  6986)

Diese  Bestimmung.  sowie  die  Vorschrift  des  Artikels  15  Absatz  1  flodet  auf
Wald,  dor  an  Wald  oder  an  Odfeld  grenzt,  keine  Anwendung.

Sofern  ein  neuaogelaster  ald  an  ein  Grundstick  grenzt,  welchem  nach  Lage
und  Beschaffenheit  durch  die  Aufforstung  kein  erheblicher  Schaden  erwilchst,  gentgt
eine  Entfernung  von  1,80  m.

Dio  in  diesem  Artikel  und  in  Artikel  15  bezeichneten  Entfernungen  werden  von
der  Mittelachse  des  Baumes  oder  Strauches  bis  zur  Grenze  gemessen.

Art.  17.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
dbereits  vorhandenen  Bume,  Strlucher  und  Waldangen  verbleibt  es  ben
den  bisherigen  Vorschriften  und  Ortsgebräuchen,  soweit  diese  die  REinhaltung  einer
geringeren  als  der  in  Artikel  15  vorgeschriebenen  Entfernung  gestatten.

Art.  18.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  vorlangen,  dasas  auf  demn
Nachbarsrundstack  schadendrohende  Anmlesen  nicht  hergestellt  oder  gehalten
werden,  ohne  dass  der  Abstand,  der  nach  polizeilichen  Vorschriften  zwischen  der
Anlage  und  der  Grenze  belassen  worden  soll.  gewahrt  ist,  oder  die  durch  polixeiliche
Vorschriften  vorgeschriebenen  Schutzvorrichtungon  getroften  sind.

Zu  dieson  Anlagen  sind  insbesondere  Brunnen,  Abtritts-  und  Düngergruben,
  Schornsteine,  Feuerherde,  Schmieden,  Backöfen  oder  anderr
Ofen,  Stulle  sowie  Niederlagen  für  Salzoder  Atzstoffe  zu  rechner.

Art.  19.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  in  der
Mauer  eines  Nachbargrundstücks  angebrachte  Offnungon,  welche  eine  Aussicht
auf  sein  Grundstück  gerlihren  (Ausslchtsfenster),  sowie  an  einer  solchen  Mauer
angebrachte  Balkone.,  Erker,  Galerlen,  ferner  sonstige  eine  Aussicht  auf  sein
Grundstück  gewlhrende  Anlagen  im  Falle  einer  geraden  Aussicht  mindostens  1.30  m.
im  Falle  einer  schräügen  Aussicht  mindestens  60  cm  von  der  Grenze  entfernt  sind-Die

  Entfernung  wird  bei  gerader  Aussicht  von  der  Aussenseite  der  Mauer,  worin
das  Fenster  sich  befindet,  oder  von  der  Hussersten  Linie  des  Vorsprungs,  bei  schrüger
Aussicht  von  der  nach  der  Aussichtsseite  gelegonen  Hussersten  Kante  des  Fensters
oder  Vorsprungs  gemessen.

Art  Z0.  Der  Eigentümer  oines  Grundstücks  kann  vorlangen,  dass  in  der
Hauer  elnes  Nachbargrundstücks  angebrachte  Lichtöffnungen,  wenn  sie  die
in  Artikel  19  bestimmton  Abstlnde  nicht  haben,  derart  eingerichtet  werden,  dass  die
im  Erdgeoschoss  mindestens  2,10  m.  in  den  Stockwerken  mindestens  1.80  m  über  tlem
Fussboden  des  zu  erhellenden  Ruumes  angebracht  und  verschlossen  sind  und  nicht
geöffnot  werden  könnon.

UUnter  diesor  Höhe  dürlen  Anlagen,  welche  das  Licht  durchlassen,  angebracht
werden,  wenn  dus  ÖOffnen  und  Durechblicken  nicht  möglich  und  die  das  Licht  durchlassende
  Substanz  mindestens  2  cm  dick  ist.

Art.  21.  Lichtöffnungen,  Ausslchtsfenster  und  andere  eine  Aus-"sicht
  gewlhrende  Anlagen,  welcho  auf  oinen  öffentliohen  Wes  odor  aul
einen  öffontlichen  Platz  gehen,  sind  den  Beschrünkungen  dor  Artikel  19.  20  dieres
Gesetzes  nicht  unterworfen.

Wonn  ein  Weg  oder  Platz  die  Eigenschaft  der  OÖOffentlichkeit  verliert,  so  behalten
  die  Eigentümor  der  angrenzenden  GGrundstücke  das  Recht  auf  Fortbestand  von
vorhandenen  Anlagen  dor  in  Artikel  19  bezeichneton  Art  und  muss  der  Eigentümer  des
Weges  oder  Platzes  bei  seinen  Anlagen  die  in  Artikel  10  vorgeschriebene  Entfernung

beocbachten.
(Fortsetzung  folxt  Selte  700)

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