Erbvertrag  z  2290—2297

g  2290.  Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne  vertragsmäßige
  Verfügung  158)  kann  durch  Vertrag  von  den  Personen  aufgehoben
  werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen  haben.  Nach  dem  Tode
einer  dieser  Personen  kann  die  Aufhebung  nichtmehr  erfolgen.)

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen.  Ist  er
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Steht  der  andere  Teil  unter  Vormundschaft,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
Das  gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  es  sei
denn,  daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten
geschlossen  wird.

Der  Vertrag  bedarf  der  im  §  2276  für  den  Erbvertrag  vorgeschriebenen
  Form.

52291.  Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch  die  ein  Bermächtnis
  oder  eine  Auflage  angeordnet  ist,  kann  von  dem  Erblasser  durch
Testament  20)  aufgehoben  werden.  Zur  Wirksamkeit  der  Aukhebung
  ist  die  Zustimmung  des  anderen  Vertragschließenden  erforderlich;
  die  Vorschriften  des  §  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  ;  die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.


§2292.  Ein  zwischen  SEhegatten  geschlossener  Erbvertrag  kann
auch  durch  ein  gemeinschaftliches  Testament  der  Ehegatten  aufgehoben
werden;  :1)  die  Vorschriften  des  §  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

§  2293.  Der  Erblasser  kann  von  dem  Erbvertrage  zurücktreten,
wenn  er  sich  den  Rücktritt  im  Vertrage  vorbehalten  hat.22)

§  2294.  Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung
  zurücktreten,'s)  wenn  sich  der  Bedachte  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  die  den  Erblasser  zur  Entziehung  des  Pflichtteils  berechtigt)
oder,  falls  der  Bedachte  nicht  zu  den  Pflichtteilsberechtigten  gehört,  zu
der  Entziehung  berechtigen  würde,  wenn  der  Bedachte  ein  Abkömmling
des  Erblassers  wäre.

*  2295.  Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Versügung
  zurücktreten,,?)  wenn  die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine  rechtsgeschäftliche
  Verpflichtung  des  Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen  Lebenszeit
  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt  zu
gewähren,  getroffen  ist  und  die  Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgehoben  wird.

8  2296.  Der  Rücktritt  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so
bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Vertragschließenden.  Die  Erklärung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung.

8  2297.  Soweit  der  Erblasser  zum  Nücktritte  berechtigt  ist,  kann
et  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden  die  vertragsmäßige

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