Erlãuterungen

*  B.  auch  durch  ein  „eigenhändiges“  Testament  (8  2231  Nr.  2).
27  vg  Note  1  unter  D,  auch  88  2270,  2271,  2278.
28)  vgl.  Note  1  unter  C.  —  Nach  8  2265  können  außer  „Ehegatten“
mehrere  ersonen  eine  gsstwilige  os  Testament  8  1937)  ni  ct
Kemein  schaftlich  errichten.  shalb  klar  stellen,  da
bvertrage  nicht  bloß  der  sich  t  bindende  „Erblasser“,  #
dern  auch  der  andere  Vertragschließende,  eineitige.  jede  Verfügung
treffen  könne,  dim  durch  „Testament"“  #  n  werden  kann,  also  insbesondere:
  Erbeinsetzungen,  Baestemenn.  n,  Ernennungen  von  Testamentsvollstreckern
  und  andere  Achtniste,  uf  —  in  Note  1  unter  C  bezeichneten


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2290.
2293  ff.
vgl.  §  2277  und  Note  7,  sowie  die  Noten  zu  1  2259—2283,  2273.
Der  §  2301  ordnet  die  bei  der  sogen.  auf  Todesfall  in
Betrach  4  kommenden  #n  dahin:  A.  Wenn  ein  b  v  Sr  —
erteilt  an  unter  der  zin  ng,  daß  der  Pooschente  nker  über
lebt“,  so  finden  nach  ".  1  Satz  1  die  Vor  riften  (insbesondere  auch
die  Fo  Vorschri  5  lüte  Verfügungen  von  Todeswegen
(Testament,  !—  ’i  Anwendung.  Also:  a)  Wenn  jemand  einseitig
  (ohne  Annahmeerklärung  seitens  des  Beschenkten)  erklärt,
er  Veerst  preche,  für  den  mWlxul-  Todes  dem  anderen  (Überlebenden)  gewisse
t

ände  zuschenken,  so  find  hierfür  die  Vorschriften  über  „Testamente“
gebend.  b)  Wenn  der  Beschenkte  das  Schentungsversprechen.  jrannimmt“.
so  sind  für  das  „Schenkungsversprechen-  und  die  „Annahme“  die  Vorschriften
über  den  ein  „Vermä  inis  fe  tihenden  „Erbvertrag“  maßgebend.
w#.  a  und  b  pgl.  60,  1939,  1941  und  Noten.
nn  im  Falle  a  die  uu  en,  im  Falle  b  die  Erbvertragsormen
  nicht  gewahrt  find.  ist  das  „Schenkungsversprechen“  unwirkam.
  —  B.  Wenn  der  rtendn  un  unter  der  Bedingung,  daß  der  „Bechenkte
  den  Schenker  überlebt“,  erklärte  Schenkung  noch  bei  inen  Lebzeiten
!  Leistung  des  gewendeten  Gegenstandes  vollzieht,  so  finden  nach  8  2301
ie  Vorschriften  über  „  chen#t  ungen  unter  Lebenden“
8  516  ff.)  Anwendung.  Beispiel:  D  übergibt  dem  K  einen  Pfandbrief
er  1000  Mk.  mit  der  Erklärung:  „Falls  Du  mich  überlebst,  schenke  ich  ihn
Dir.“  Es  liegt  also  eine  „Schenkung  unter  Lebenden  unter  auflösender
Bedin  vor,  d.  h.  wenn  K  früher  stirbt  als  D,  müssen  die  Erben  des
8  fand  rief  (oder  dessen  Wert)  dem  D  zurückge  ben,  88  158  Abs.  2,

)  „Schenkweies,  s  chuldversprechen  auf  den  Todesfall  lebt  nach
ns  Recht“  (4.
34)  vgl.  Note  32,  insbesondere  unter  B.

(Fortsetzung  von  Selte  698)

Art.  22.  Hat  der  Eigentümer  eines  Gebhudes  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Zeitablauf  das  Recht  erlangt,  dass  zum  Schutze  seiner
Fenster  Anlagen  auf  einom  Nachbargrundstück  einen  bestimmten  Abstand  einhalten
milssen,  so  gilt  dieses  Recht  als  Grunddlenstbarkeit.

Art.  23.  Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  Artikeln  19  und  20  ergeben.
unterliegen  nicht  der  Verilhrung.

Art.  24.  Der  Eigentümer  eines  Gobludes  hat  die  Bedachung  so  einsurichten.
dass  die  Dachtraufe  auf  das  eigene  Grundsttick  oder  auf  einen  öffentlichen  Weg
fullt  oder  abgeleitet  wird

Art.  285.  Zur  Obertragung  des  Eigentums  an  einem  in  Baden  gelegenen
Grundstücke,  welches  in  Grundbuch  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach  der  Ubertragung  nicht  eingetragen
unu  werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Vorlusserers  und  des  Erwerbers  über  den
Eintritt  der  Rechtsänderung  und  die  öffentliche  Beurkundung  dieser  Einigung  erforderlich.

Art.  26.  Die  Verpflichtung  zu  wiederkehrenden  Leistungen=  wolche  aum
Lebensunterhalt  einer  bestimmten  Person  dienen,  kunn  als  Reallast  begründor

werden.
(Fortsetsung  folgt  Selte  704)

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