Erbvertrag  *2298—2302

Verfügung  durch  Testament  aufheben.:")  In  den  Fällen  des  §  2294
finden  die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.


§*  2298.  Sind  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Teilen  vertragsmäßige
  Verfügungen  getroffen,  so  hat  die  Nichtigkeit  einer  dieser  Verfügungen
  die  Unwirksamkeit  des  ganzen  Vertrags  zur  Folge.)

Ist  in  einem  solchen  Vertrage  der  Rücktritt  vorbehalten,  so  wird
durch  den  Rücktritt  eines  der  Vertragschließenden  der  ganze  Vertrag  aufgehoben.
  Das  Rücktrittsrecht  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden.
  Der  Überlebende  kann  jedoch,  wenn  er  das  ihm  durch
den  Vertrag  Zugewendete  ausschlägt,  seine  Verfügung  durch  Testament
  aufheben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  des  Abs.  2  Satz  1,  2  finden  keine
Anwendung,  wenn  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden  anzunehmen
  ist.

8  2299.  Jeder  der  Vertragschließenden  kann  in  dem  Erbvertrag
fünleite  jede  Verfügung  treffen,  die  durch  Testament  getroffen  werden

An.:#

Für  eine  Verfügung  dieser  Art  gilt  das  gleiche,  wie  wenn
sie  durch  Testament  getroffen  worden  wäre.  Die  Verfügung  kann
auch  in  einem  Vertrag  aufgehoben  werden,  durch  den  eine  vertragsmäßige
Verfügung  aufgehoben  wird.20)

Mird  der  Erbvertrag  durch  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  ")
oder  durch  Vertrag  aufsgehoben,  so  tritt  die  Verfügung  außer
Kraft,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
ist.

§2300.  Die  für  die  Eröffnung  eines  Testaments  geltenden
Vorschriften  der  88  2259  bis  2263,  2273  finden  auf  den  Erbvertrag  entsprechende
  Anwendung,'1)  die  Vorschriften  des  §  2273  Satz  2,  3  jedoch
nur  dann,  wenn  sich  der  Erbvertrag  in  besonderer  amtlicher
Verwahrung  befindet.

§*  2301.  Auf  ein  Schenkungsversprechen,  welches  unter  der  Bebingung
  erteilt  wird,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,  finden
die  Vorschriften  über  Verfügungen  von  Todeswegen  Anwendung.--:)
Das  gleiche  gilt  für  ein  schenkweise  unter  dieser  Bedingung  erteiltes
Schuldversprechen  oder  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§#  780,  781  bezeichneten  Art.5)

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung  durch  Leistung  des  zugewendeten
  Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften  über  Schenkungen  unter
bebenden  Anwendung.-")

§  2302.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  eine
hersägung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  nicht  zu  errichten,  aufzuheben
  oder  nicht  aufzuheben,  ist  nichtig.