Erlãuterungen

s  ꝛs0o8  1)  vgl.  Anhang  1  M  2303  (A.  Wer  ist  plichtteilsberechtigt?  —

5.  Voren  etzungen  des  Pf  —  —  C.  Entziehung  und  Beschränzlunz

  der  Pflichtteilsrechts.  —  D.  Worin  besteht  der  Pflichtteil?  —  E.  Das

Bil  —*  t  kein  Erkregtt.  ondern  eine  orderung  gegen  den  Nachaß.

  —  F.  Verteilung  der  Pflichtteilslast.  —  *  lichttrilorent  bei  Vermin-Nrung

  des  Nachlasses  duccke  chenkungen  blassers  bei  Lebzeiten.  —

H.  Verträge  über  künftigen  Pflichtteil.  —  I.  PenSblasere
W  1elich=  Kinder  gelten  im  Sinne  des  §  2303  nur  als  „Abkömmlinge“
  der  Mutter,  haben  also  nur  ihr  und  den  mütterliche  n  Großeltern,
Urgroßeltern  usw.  nüber  ein  Pflichtteilsrecht  (und  ench

Vater  gegenüber  sie  nicht  pfl  —  #  vgl.  &amp;  1589  Abs.  2.  —
Legitimierte  uneheellche  Kinder  unde  e  Kindesstatt  angenommene  Personen

stehen  den  ehelichen  Kindern  1719  ff.,  1723  1757),  haben  also

ein  Pflichtteilsrecht;  vgl.  jedoch  ie  Abkömm  inge,  „an  Kindesstatt

  angenommener  **  nd  pflichtteilsberechtigt  nur  gemäß  8  1762.

3)  Zu  unterscheiden  von  der  uchlieungt  ist  die  „Überehung“

  hines  ichtteilsberechtigten  aus  Unkenntnis  seines  Vorn

  neins.  W0½%  2080,  2281  und  Anhang  1  zu  §  2303  unter  B.  à.

l.  7  zu's  2303.
6  Ms  in  kinzelnen  Falle  verschieden  und  gemäß  1924,  1925,
1931,  2310  estäuste  en  ist.  —  vgl.  die  Beispiele  in  Anhang  9  zu  1924.

-baau  Voos  mnEn  u  §  2303.
338  vgl.  die  Beispiele  in  Anhang  11  zu  §  1925.
§  1931  nebst  Noten  und  die  #.  piele  in  Anhang  9  zu  §  1924

sowie  in  Ahzche  11  zu  §  1925.

8  2304  8)  vgl.  4  —  Wenn  ein  Erblasser,  der  Witwer  ist  und  5  Kinder
hinterläßt,  in  seinem  Testamente  bestimmt:  „Zu  meinen  Erben  ernenne  ich
meine  Kinder  A,  C,  D.  Mein  ind  E  soll  nur  den  Pflichtteil  erhalten,
  “  so  —:  das  „im  Zweifel“  (d.  Rwem  wenn  kein  anderer  Wille  des  Erbassers
  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  st),  A,  B,  C,  D  Erben  zu  je  ½
Ein  sollen  und  E  nur  die  Gentnebmen  110)  n  soll  auf  Auszahlung  des

ertes  von  ½1/10  in  Gelb.  Wenn  aber  derselbe  wlasse  bestimmt
„Ju  meinen  Erben  ernenne  ich  meine  5  Kinder;  mein  Sohn  E  soll  jedoch  nur
den  Pflichtteil  erhalten,  so  würde  man  annehmen  müssen,  daß  E  „Miterbe“
zu  1/10  fein  soll,  daß  mithin  A,  B,  C,  D  je  /2  erben  sollen.

*  2305  ")  Wenn  ein  verwitweter  Erblasser  2  Kinder  hinterläßt  und  im  Testamente
  bestimmt  hat:  „Meine  Tochter  soll  ¼,  das  übrige  soll  mein  Sohn  erben,“
so  kann  die  Tochter,  da  ihr  Pflichtteil  nach  §  2303  4¼  beträgt,  von  ihrem  Bruder
Zahlung  des  ertes  des  ihr  fehlenden  #9  in  Geld  ordern.  Sie  hat
nicht  etwa  das  Recht,  das  ihr  hinterlassene  ½  zurückzuweisen  ung  Pehlune

von  *!1  in  Geld  zu  fordern.  —  §  2305  handelt  vom  sogen.  „Zusatz-Pflichtt

#  2306  vgl.  über  „Racherben-  2100  ff.,  mtßBr-  —  über
41.Er  lge  i.über,2  estamentsvolkstrecker-Teilungsanordnungen“"
  z.
Der  P  kichtteilsberechtigte  kann  den  M
ung  und  Beschwerung  verlangen.  8  2306  atz  1  rM—

daher,  daß,  wenn  ein  Pfli  leilsberechichen  als,  4  eingesetzt  at
aber  nur  in  Höhe  der  Hälfte  seines  gesetzlichen  Erbteils  (d  d.  h.  in  H
Fines  Pflichtteils)  oder  gar  zu  einem  noch  geringeren  eile,  die  in
2306  bezeichneten  „Beschränkungen“  und  „Beschwerungen  des  Erbteils  ohne
weiteres  von  Recht  tswegen  „als  nic  t  beigefügt“  gelten  sollen.
Ist  er  zur  Hälfte  weines  vheen  bel  Erbteils,  also  in  Höhe  des  lichtteile,
eingesetzt,  so  hat  es  egfalle  der  t  ungen“  und
"  werungen“  sein  Zelbelen  st  er  aber  zu  einem  geringeren  .
als  der  Hälfte  des  a  Richen  rbteils  eingesetzt,  so  fallen  nicht  nur  die  *
schränkungen“,  und  chwerungen“  weg,  sondern  er  kann  außerdem  „Er
gänzung“  seines  ichtteils  Gemäß  2305  fordern.

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