Pflichtteil  z  2308  2308
Fünfter  Abschnitt.

Pflichtteil.)

8  2303.  Ist  ein  Abkömmling  2)  des  Erblassers  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,)
  so  kann  er  von  dem  Erben  den  Pflichtteil  verlangen.“!)
Der  Pflichtteil  besteht  in  der  Hälfte  des  Wertes  des  gesetzlichen  Erbteils-)


Das  gleiche  Recht  3a)  steht  den  Eltern  5)  und  dem  Ehegatten  7)  des
Erblassers  zu,  wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen  von  der  Erbfolge
  ausgeschlossen  sind.

5+5  2304.  Die  Zuwendung  des  Pflichtteils  ist  im  Zweifel
nicht  als  Erbeinsetzung  anzusehen.5)

5  2305.  Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein  Erbteil  hinterlassen,
  der  geringer  ist  als  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben
als  Pflichtteil  den  Wert  des  an  der  Hälfte  fehlenden  Teiles  verlangen.)

§  2306.  Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsherechtigter  durch
die  Einsetzung  eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  oder  eine  Teilungsanordnung  beschränkt  oder  ist  er  mit  einem
Vermächtnis  oder  einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die  Beschränkung
  oder  die  Beschwerung  als  nicht  angeordnet,  wenn
der  ihm  hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Erbteils  nicht  übersteigt.1o)  Ist  der  hinterlassene  Erbteil
  größer,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  den  Pflichtteil
verlangen,  wenn  er  den  Erbteil  ausschlägtju)  die  Ausschlagungsfristiu)
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung  Kenntnis  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung  steht  es  gleich,  wenn
der  Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.::)

5  2307.  Ist  ein  Pflichtteilsberechtigter  mit  einem  Vermächtnisse
bedacht,  so  kann  er  den  Pflichtteil  verlangen,  wenn  er  das  Vermächtnis
  ausschlägt.4)  Schlägt  er  nicht  aus,  so  steht  ihm  ein  Recht
auf  den  Pflichtteil  nicht  zu,  soweit  der  Wert  des  Vermächtnisses
  reicht;  bei  der  Berechnung  des  Wertes  bleiben  Beschränkungen
und  Beschwerungen  der  im  §  2306  bezeichneten  Art  außer  Betracht.

Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte  Erbe  kann  den  Pflichtteilsberechtigten
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  über  die  Annahme  des  Vermächtnisses
auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Vermächtnis  als  ausgeschlagen,
  wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt  wird.

§2308.  Hat  ein  Pflichtteilsberechtigter,  der  als  Erbe  oder  als
Vermächtnisnehmer  in  der  im  §  2306  bezeichneten  Art  beschränkt  oder
beschwert  ist,  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis  ausgeschlagen,  so  kann
er  die  Ausschlagung  anfechten,  wenn  die  Beschränkung  oder  die  Beschwerung
  zur  Zeit  der  Ausschlagung  weggefallen  und  der  Wegfall  ihm
nicht  bekannt  war.

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