8  2307

§  2311

§2312

l  2313

Erläuterungen

d.  h.:  wenn  der  dem  aallichteileherecht!  ten  hinterlassene,  aber  (in
der  in  ##  1  des  §  2306  angegebenen  We  b  schrankte“  oder  „beschwerte“
Erbteil  größer  ist  als  die  H-  des  7n  n  Erbteils  (als  der  flichtteil),
  so  hat  der  P  lichtteileberechti  e  die  li  ent  weder  den  Erbteil
mit  den  „Beschwerungen“  und  antungen  anzunehmen  oder  den  Erbteil
  aus  ua  en  und  Za  #n  des  Pflichtteils  zu  fordern.
—  aüber  die  alichs  eit  einer  späteren  „Anfechtung“  der  „Ausschlsgung“  vgl.

§  1944.
5*½#  .B.  wenn  der  Erblasser  in  seinem  Testamente  bestimmt:  „Zu
meiner  Erbin  ernenne  ich  meine  Ehefrau.  Was  beim  Tode  meiner  7*r
8  übri  Hlein  wird,  sollen  meine  Kinder  als  Nacherben  erben“
o  ist  das  einen;  od  der  Erbeseinsetzung  der  pflichtteilsberech  bsgten
Kinder.  ähere  über  die  Rechtslage  in  diesem  praktisch  häufigen
*  ln-  auch  betreffend  die  Ausschlagungsfrift  ogl.  Anhang  13

§  2307  ergibt,  daß  der  P  litteilsbercchtigte  sich  r  braucht  mit
einem  r  15t5  abfinden  zu  la  Er  kann  stets  das  „Vermächtnis
ausschlagen“",  mag  es  Lß.o  Tein  belastet  oder  unkelajeh,  beschränkt
oder  unbeschräntt  sein,  un  n  Pflichtte  i1  .  erheben,  wie
wenn  ihm  nichte  interlassen  wäre.  vgl.  Anhan  u  §  2303  unter  B  letzter
Abs.  —  Üüber  die  Möglichkeit  einer  fpliteren7  zurn  u  der  —  Eschlahung.
des  Vermä  tnisses  vgl.  S  2308.  —  Zu  §  2307  vgl.  auch  8  226

1954—1957.

2309  gibt  dem  Grundsatz  Ausdruck,  daß  von  jedem  Erb-Stamme
der  Pflihhtt  Milsansruch  nur  einmal  geltend  gemacht  werden  kann.—  —  pgl.  88
1924  Abs.  2,  1930,  2306,  2307.  —  Beispiele  vgl.  Anhang  16  zu

1))  d.  h.  des  nach  §  2303  Abs.  1  Satz  2  maßgebe#den  „ge  *  Erb-1)

  die  sogen.  „Enterbten“.  vgl.  Note  8
8  ff.

21  zur  Fit  des  Todes  des  Erblassers;  8  1922.
wird  alsos  der  „Voraus“  des  überlebenden  „Chegatten-
  1  tn8  vom  Nachlaß  a  ö#n  ogen,  und  erst  von  dem,  was  übrig
leibt,  wird  der  Wert  des  gesetz  li#  6t  Erbteils  der  „Eltern“  berechnet,
und  von  diesem  Wert  erhalten  die  Eltern  als  Fflichtteil  die  Hälfte.

Der  Pflicht  chtteilsperechtigte  konn  also  nicht  die  „Veräußerung“
von  2*  Aaßgegenständen  behu  rtermittlung,  auch  nicht  deren  „Ubernahme
  zu  den  Wertansätzen  verlangen.  Über  den  Wertansatz  für  „Rechte“
und  „Verbindlichkeiten“,  insbesondere  für  „unsichere“  und  „zweifelhafte“,  trifft

2313  Bestimmung;  „stchere“  und  „zwei  eklose“"  kommen  zum  Nennbe  etra  e  in
nsatz.  Bei  Eegenständen,  die  einen  „Kurswert“  haben,  wird  der  mittlere
Tageskurs  an  dem  dem  letzten  Woönsit  d  Erb  assers  zunächst.  gele  nen
Sne  anzusetzen  sein.  über  de  tansatz  für  „Landgüter“"  ogl.

vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende
25)  vgl.  Note  27  und  28  zu  §  2049,  auch  E.  137.  Gegensatz  des  „Ertragswerts“
  ist  r  „Verkaufswert“.
26)  Über  „aufschiebende“  und  „auflösende“  Bedingungen  vgl.  88§  158  ff.

(Fortsetzung  von  Seite  700)

Die  Begründung  andorer  Reallasten  ist  untersagt.

Art.  2°7.  Die  Bolastung  eines  Grundstücks  mit  einer  für  den  Eigentümer  unkuüundbaren
  Hypothek  oder  Grundschuld  ist  untersagt.

Bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden  kunn  das  Kündigungsrecht
des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks  nur  für  dio  Dauer  von  zehn  Jahren

ausgeschlossen  werden.
(Fortsetzung  folgt  Seite  710)

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