Pflichtteil  8  2309  2313

Auf  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  eines  Vermächtnisses
finden  die  für  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.16)  Die  Anfechtung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

§  23009.  Entferntere  Ablömmlinge  und  die  Eltern  des  Erblassers
find  insoweit  nicht  pflichtteilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,  der
sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen  würde,  den
Pflichtteil  verlangen  kann  oder  das  ihm  Hinterlassene
annimmt½)

§  2310.  Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils
  maßgebenden  Erbteils)  werden  diejenigen  mitgezählt,  welche
durch  letztwillige-Verfügung  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind  is)
oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder  für  erbunwürdig
erklärt  find.)  Wer  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge
ausgeschlossen  ist.o)  wird  nicht  mitgezählt.

8  2311.  Der  Berechnung  des  Pflichtteils  wird  der  Bestand  und
der  Wert  des  Nachlasses  zur  Zeit  des  Erbfalls  :1)  zugrunde  gelegt.  Bei
der  Berechnung  des  Pflichtteils  der  Eltern  des  Erblassers  bleibt  der  dem
überlebenden  Ehegatten  gebührende  Voraus  außer  Ansatz.;:)

Der  Wert  ist,  soweit  erforderlich,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.
Eine  vom  Erblasser  getroffene  Wertbestimmung  ist  nicht
maßgeben  d.s)

§  2312.  Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist  nach  §  2049
anzunehmen,  daß  einer  von  mehreren  Erben  das  Recht  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  :.)  zu  dem  Ertragswerte  :25)  zu
übernehmen,  so  ist,  wenn  von  dem  Rechte  Gebrauch  gemacht  wird,  der
Ertragswert  auch  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils  maßgebend.
Hat  der  Erblasser  einen  anderen  übernahmepreis  bestimmt,  so  ist
dieser  maßgebend,  wenn  er  den  Ertragswert  erreicht  und  den
Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen  Erben,  so  kann  er  anordnen,
  daß  der  Berechnung  des  Pflichtteils  der  Ertragswert
oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2  bestimmter  Wert  zugrunde  gelegt  werden
  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,  wenn  der  Erbe,  der
das  Landgut  erwirbt,  zu  den  im  8  2303  bezeichneten  pflichtteilsberechtigten
  Personen  gehört.

8  2313.  Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des  Nachlasses  bleiben
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind,  außer  Ansatz.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von
einer  auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,  kommen  als  unbedingte
in  Ansatz.)  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  hat  die  der  veränderten
Rechtslage  entsprechende  Ausgleichung  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Nechte  sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
  gilt  das  gleiche  wie  für  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die
von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sind.  Der  Erbe  ist
dem  Pflichtteilsberechtigten  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Feststellung

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