8  2314

*2315

#2316

Erläuterungen

27)  Der  Wert  von  „betagten“  und  auf  „wiederkehrende  Hebungen“  gerichteten
  Rechten  it.  Hemäß  §  2311  Abs.  2  durch  „Schätzung“  zu  ermitteln.  vgl.
§§  65  Abs.  2,  70  Z

28)  sei  es,  daß  er  gar  nicht  als  „Erbe“  eingesetzt  ist  oder  die  Erbschaft
gemäß  §  2306  „ausgeschlagen“  hat.

29)  Nur  gegen  den  „Erben“,  nicht  gegen  den  „Testamentsvollstrecher“
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  auf  „Auskunft“  klagen.  pvgl.  8  2213  Abs.  1

Satz  3.
30)  Der  Pflichtteilsbrrechtigte  kann  nach  §  260  vom  Erben  auch  den
#ftembarun  seid  'xbezüglich  des  Nachlaßverzeichnisses  fordern.  Die
orschriften  der  2001—2003,  2006  betr.  „Nachlaßinventar"  gelten
zwar  für  das  na  2314,  260  aufzunehmende  Verzeichnis  nicht  immerhin
wird  ihre  Beachtung  zweckmäßig  sein.  vgl.  Note  62  zu  8  2001  (Formular).
31)  und  zwar  vom  „Erben“,  nicht  unmittelbar  beim  „Nachlaßgericht“
  usw

a)  vgl.  Note  64  zu  §  2002  (Zuständigkeit).
83  lierern  gte  haben  nach  2303  einen  „unentzie  *
baren“  Anspruch  auf  die  Hälfte  des  Wertes  ihres  gesetzlichen  Erbteils.  Die

Grundsatz  könnte  von  jedem  Erblasser  vereitelt  werden,  wenn  es  in  der  Willlich“

  (durch  letztwilli
g  “angerechnet  we  ollen.  2315  bef
  Pgchäfte  unter
tieil  nur  dann
ies  „bei“  der  Zu-Erblasser

  „bei“  der  Zuwendung  unter  Lebenden  bestimmt,  sie  solle  auf  n
assen

ie  ihrer  Tochter  in  Erfüllung  ihrer  „gesetzlichen“  Aussteuerpflicht  (§  1620
eine  „Aussteuer“  geben  (Gegensatz:  die  in  5  1624  behandelte  Wsd
steht),  werden  dabei  nicht  beu

  der  eine  „Verpflichtung"  nicht
situmen  dürfen,  die  Tochter  müsse  sich  die  Aussteuer  auf  den  Pflichtteil  „anwendung“

  im  Sinne  des  §  2315.

3"4)  Die  „Hinzurechnung“  geschieht  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils
  jünes  jeden  —  ten  belone  ns  (ondFran-  eos
„Ausgleichung“  gemä  ê  wo  „sämtliche“  Zuwendungen  hinzugerechn
werden).  —  *  piele  zu  §  2315  vgl.  Anhang  34  zu  §  2315.

35)  §  2316  behandelt  nicht  die  Frage,  was  sich  ein  Pflichtteilsberechtigter
  auf  den  „Pflichtteil“  anrechnen  lassen  Nütlr  —  hiervon
handelt  der  vorhergehende  §  2315  —,  sondern  er  erläutert  den  in  §  2303  festestellten

  Satz:  „Der  Pflichtteil  besteht  in  der  Hälfte  des  Wertes  des  gesetzichen

  Erbteils“  näher  dahin,  daß,  wenn  „mehrere  gemäß  +5  2310  mitzuzählende
  Abkömmlinge"  vorhanden  sind  (nur  für  diesen  Fall  gilt  §  2316).
bei  Berechnung  des  Pflichtteils  der  „gesetzliche“  Erbteil  in  derjenigen
Gestalt  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  die  er  im  Falle  der  „gesetzlichen"“
  Erbfolge  unter  Berücksichti  ung  der  „Einwerfungsosten“

  nach  den  für  die  Ausgleichungon  8  geltenden  Vorschriften  der
95  2050—2056  (vgl.  diese  und  die  Noten  dazu)  haben  würde.  —  Beispiele
zu  §  2316  vgl.  Anhang  35  zu  §  2316.

36)  Beispiel:  pvgl.  Anhang  35  zu  §  2316  unter  d.

37)  Zuwendungen  der  in  §  2050  Abs.  1  bezeichneten  Art  (Ausstartung)
müssen  also  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  jedes  von  mehreren  Abkömmlingen
  unbedin  9  berücksichtigt  werden.  Ob  der  Erblasser  bestimmen  kann,
daß  Zuwendungen  der  in  §  2050  Abs.  2  bezeichneten  Art  (Zuschüsse,  Berufs-—

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