Pflichtteil  g  2314  2318

eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung  eines  unsicheren
Rechtes  zu  sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  entspricht.)

8  2814.  Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  nicht  Erbe,#)  so  hat  ihm
der  Erbe  auf  Verlangen  über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu
erteilen..)  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,  daß  er  bei  der
Aufnahme  des  ihm  nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände
  20)  zugezogen  und  daß  der  Wert  der  Nachlaßgegenstände
  ermittelt  wird.  Er  kann  auch  verlangen,  1)  daß  das  Verzeichnis
  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
  oder  Notar  aufgenommen  wird.:)

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

§  2815.  Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf  den  Pflichtteil
anrechnen  zu  lassen,  was  ihm  von  dem  Erblasser  durch  Rechtsgeschäft
unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung  zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf
den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll.3s)

Der  Wert  der  Zuwendung  wird  bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils
  dem  Nachlasse  hinzugerechnet.")  Der  Wert  bestimmt  sich  nach  der
JZeit,  zu  welcher  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§  2316.  Der  Pflichtteil  eines  Abkömmlinges  bestimmt  sich,  wenn
mehrere  Abkömmlinge  vorhanden  find  und  unter  ihnen  im  Falle  der
gesetzlichen  Erbfolge  eine  Zuwen  dung  des  Erblassers  zur
Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde,  nach  demjenigen,  was  auf
den  gesetzlichen  Erbteil  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Teilung  entfallen  würde.#)  Ein  Abkömmling,  der
durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen  ist,
bleibt  bei  der  Berechnung  außer  Betracht.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe  und  beträgt  der  Pflichtteil
  nach  Abs.  1mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen  Erbteils,
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben  den
Mehrbetrag  als  Pflichtteil  verlangen,  auch  wenn  der  hinterlassene
  Erbteil  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbteils  erreicht
oder  übersteigt.z6)

Eine  Zuwendung  der  im  §  2050  Abfs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  Nachteil  eines  Pflichtteilsberechtigten  von  der  Berücssichtigung
  ausschließen.  ?)

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende  Zuwendung  zugleich
nach  §  2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,  so  kommt  sie  auf
diesen  nur  mit  der  Hälfte  des  Wertes  zur  Anrechnung.-s)
er  2817.  Der  Anspruch  auf  den  Pflichtteil  entsteht  mit  dem

bi  e.#n“)
Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.“o)

*#2318.  Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  ihm  auferlegten
Vermächtnisses  soweit  verweigern,  daß  die  Pflichtteilslast

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