Erläuterungen

Vorbildungskosten)  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  nicht  berücksichtigt  werden
sollen,  bkann,  zweifelhaft  sein.
as  Baispäe#  vogl.  An  hang  38  zu  §  2316.
8  2317  ür  die  „Ver#  olgbarkeit“  .  Fltichtteilsanspruch=  seitens  des
Fflichtte  lsberechtigten  gegen  den  „Erben“  gelten  im  wesentlichen  dieselben
Vorschriften  wie  für  alle  anderen  Nachla  missgsen  vgl.  Anhang  1  zu  m  2303
unter  B  und  E,  ferner  88  1972,  1973  Abs.  1,  1974  Abs.  2,  1991  c%%  2189,.

223  Abs.  1  Satz  3,  2332  und  KO.  §§  22,  256  Abs.  2  Nr.  5  und  s.  3,  227,

10)  Die  Gläubiger  des  Pflichtteilsberechtigten  können  nach  §  852  3O.
einen  ihm  zustehrnden  Pflichtteilsanspruch  im  der  Zwangsvollstreckung
und  des  Arrestes  nur  pfänden  lassen,  wenn  der  Pfl  Frl  mnprh  „bereits
durch  Vertrag  mit  dem  Erben  anerkannt“  oder  „rechtshängig
geworden“  ist  (vgl.  Note  83  zu  .  —  Aus  8  1  KO.  P  sich,  daß  ein
„P  lichlteilsanspuuche  nur  unter  denselben  Vorauzsetzun  n  zur  Konkursmasse
  des  islichtteilsterechte  ten  gehört.  —  Aus  §  394  folgt,  daß  nur
unter  denselben  Voraussetzungen  die  Aufrechnung  gegen  eine  Pflichtteilsforderung
  zulässig  ist.  —  Betreffend  Verzicht  auf  einen  |*0r0  den  Tod  des
Erblassers)  gentstandenen“  flichtteilsan  pruch  (im  Gegensatze  zum  Verzicht
  auf  ein  „zukünftiges“  Pflichtteilsrecht)  vgl.  Anhang  1  zu  §  2303  unter  H.

2318  "/1)  vgl.  Anhang  1  zu  8  2303  unter  F.  —  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann
bz  eines  r.  nur  an  den  „Erben“  halten  (8  2213
Erbe  aber  kann  gemäß  §  2318  die  Pllichtteil  last  auf  den
W  a  30.  de  r  mit  übertragen.  pgl.  §  2323.  —  Beispiel:
vgl.  Anhang  41  zu  8  Aczt
vgl.  8  2306.

g  2319  i  s“  zur  Teilung  gilt  §  2059.

*2320  4  v.  B.  der  Erblasser  A  hinterläßt  zwei  Söhne,  B  und  C,  von  denen
B  eine  ter  D  hat.  B  ist  vom  Erblasser  durch  Testament  gemäß  §  1938
„ausgeschlossen“  oder  hat  den  An  zuge  zugewendeten  Erbteil,  weil  er  belastet  oder
beschränkt  t,  gemäß  §  2306  A  Z  2  „ausgeschlagen".  In  diesem  Falle
sind  asbe  Erben  D  und  c.  Wenn  nun  B  seinen  Pflichtteil  17##½  so

o

trägt  seine  ochter  B,  die  „Pflichtteilslast“  gemäß  §  2320
vgl
§2321  1)  vgl.  8.  2307.
5˙  2322  W7)  vgl.  58  2306,  2307.
*2324  18)  dagegen  en  nicht:  von  8§  2318  Abs.  2  und  3  und  §  2319  abweichende.
*2325  10)  Die  2325  ff.  handeln  von  den  sogen.  außerordentlichen  i
teilsanspruche  oder  Erszzunge-Pflichtteile.  —  à  von  dem  Schutze  des  tteilsberechtigten
  gegen  Verminderung  de  72  s  **n.  kungen,  die
2303  unter  C.

der  Erblasser  noch  bei  „Leseiten  gemagtt  bar  hat.  8
nag  tattungen“

—  Über  vSchentungen  vV  516

an  Kinder  (  ter  oder  Söhne  Obnd  nur  in  —  i  als  fie  „übermäßig“
  sind  1624,  2050).  Ob  eine  „Schenkung“  vorliegt,  wenn  der  Erblasser
  bei  Lebzeiten  einen  o  Erben  wegen  seines  —*  Erbrechts
„abfindet'  (Erbverzicht  2346),  läßt  si  Enur  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Faheser  ent  iden  „ÜbermaHß"“  ue  Abfindung).  Einer  WSchenkung  "
wird  im  Sinne  der  auch  die  Errichtung  einer  „Stiftung“  1
g  achten  sein.  Unter  8  2325  ff.  fallen  nicht  die  §  2330  bezeichneten  „Schenungen“.
  Die  5  5  ff.  gelten  auch  für  die  vor  1.  Januar  1900  gemachten
—1  ofern  nur  r  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1899  gestorbe

  n  gt

h.  der  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblastere  vorhandene  Pflichtteilsberechtig
  te  letchvtel  ob  der  Erblasser  ein  Testament  (Erbvertrag)  errichtet
  at  oder  nicht.  Beispiel;  &amp;  ist  1905  ohne  Testament  verstorben.
Er  hat  hinterlassen  seine  zweite  Ehefrau  und  5  Kinder  erster  Ehe.  Sein  Nachlaß
  bsbette  nur  aus  seinen  Kleidern,  Wäsche  usw.  Er  hat  sein  Grundstück,  das
1905  bei  seinem  Tode  15  800  Mk.  wert  ist,  bereits  1897  seiner  benannten  c
Ehefrau  „schenkungsweise“  für  nur  4500  Mk.  über  Esseen,  obg

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