Pflichtteil  #  .  2319—2325

von  ihm  und  dem  Vermächtnisnehmer  verhältnismäßig  getragen
wird."1)  Das  gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichtteilsberechtigten  Vermächtnisnehmer
  gegenüber  ist  die  Kürzung  nur  soweit  zulässig,  daß  ihm
der  Pflichtteil  verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er
wegen  der  Pflichtteilslast  das  Vermächtnis  und  die  Auflage
soweit  kürzen,  daß  ihm  sein  eigener  Pflichtteil  verbleibt.)


§  2319.  It  einer  von  mehreren  Erben  selbst  pflichtteilsberechtigt,
  so  kann  er  nach  der  Teilung-“s)  die  Befriedigung  eines
anderen  Pflichtteilsberechtigten  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein
eigener  Pflichtteil  verbleibt.  Für  den  Ausfall  haften
die  übrigen  Erben.

§5  2320.  Wer  an  Stelle  des  Pflichtteilsberechtigten  gesetzlicher
Erbe  wird,  hat  im  Verhältnisse  zu  Miterben  die  Pflichtteilslast“)
und,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes  Vermächtnis
  annimmt,  das  Vermächtnis  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils
zu  tragen.“)

Das  gleiche  gilt  im  Zweifel  von  demjenigen,  welchem  der  Erblasser
  den  Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten  durch  Verfügung  von
Todeswegen  zugewendet  hat.

2321.  Schlägt  der  Rflichtteilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes
Vermächtnis  aus,)  so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben  und  der  Vermächtnisnehmer
  zu  einander  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung  zustatten
  kommt,  die  Pflichtteilslaft  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils  zu
tragen.

§  2322.  Ist  eine  von  dem  Pflichtteilsberechtigten  ausgeschlagene
Erbschaft  oder  ein  von  ihm  ausgeschlagenes  Vermächtnis  mit  einem
Vermächtnis  oder  einer  Auflage  beschwert,“?)  so  kann  derjenige,  welchem
die  Ausschlagung  zustatten  kommt,  das  Vermächtnis  oder  die  Auflage
soweit  kürzen,  daß  ihm  der  zur  Deckung  der  Pflichtteilslast  erforderliche
Betrag  verbleibt.

8  2323.  Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  oder
einer  Auflage  auf  Grund  des  §  2318  Abs.  1  insoweit  nicht  verweigern,
  als  er  die  Pflichtteilslast  nach  den  §§  2320  bis  2322  nicht
zu  tragen  hat.

§*2324.  Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  die  Pflichtteilslaft  im  Verhältnisse  der  Erben  zu  einander
einzelnen  Erben  auferlegen  und  von  den  Vorschriften  des  §  2318
Abs.  1  und  der  §§  2320  bis  2323  abweichende  Anordnungen
treffen.“,)

§*2325.  Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine  Schenkung  gemacht,“)
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  7°0)  als  Ergänzung  des  Pflichtteils
  den  Betrag  verlangen,"1)  um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,  wenn
der  verschenkte  Gegenstand  dem  Nachlasse  hin  zugerechnet  wird.)

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