z  2326

8  2327

8  2329

*  2330
g  2331

Erläuterungen

damals  18  000  Mk.  wert  war  11  =  17°0.  2  unn  §.  516  auf  Seite  168  oben).  Die
nung  ihres  Pfli

b1)  und  zwar  von  dem  „Erben“.  Der  „Beschenkte“  ist  zur  Herau
  des  Eeschenks  behufs  Ergänzung  des  fli  ichtteils  erst  dann  verpflichtet,
  wenn  ein  in  erster  Reihe  -as  ftender  fehlt,  insbesondere  also,  wenn
der  11  tteilsberechtigte  selbst  der  e  inzige  Erbe  und  trotz
rbs  durch  die  vom  Erblasser  bei  Lebzeiten  gemachte  Schenkung  im
3“.  e  verletzt  ist,  oder  wenn  der  Nachlaß  unzureichend  ist  (vgl.
ierüber  §  2329).
52)  pgl.  das  Beispiel  Note  50  am  Ende.  Ein  anderes  Beispiel-
  val.  m  52  zu  §  2325.

54  “  Fristbestimmung  sirewtsertig.  dadurch  nach  Ablauf
längerer  Zeit  (wie  es  10  Jahre  find)  eine  Schenkung  des  7*  rs  von  seinen
Ungehörgen.  n  mehr  als  Beeinträchtigung  emunden  zu  werden  pflegt.

56  das  Beispiel  in  Anhang  52
!1  auf  die  „Erg  änzung“,  ¼  he  „Gesamtbetr  ag
d  1r  S  „P  cchitelle#  und  der  r  an  ung  wie  dies  §  2327

if  Fall  bestimmt,  daß  der  Er  Lass  er  abei“  Zuwendung  des
Esschenke“  7  auf  den  „Pflichtteil“  ausdrückli  ch  angeordnet
  *  (Fall  de-Note



*r  füste6  der  Fall,  wenn  der  Erbe  selbst  reileichtteil
PnPo—  2  und  er  durch  Auszahlung  der  „  Länzung.  an  den
andern  aus  nic  —7  seinen  Pflichttei  mistern  wüne  ferner:  wenn
der  N  unzureichend  ist  und  der  Erbe  für  die  3
Fötelarn  nen  auch  579  W  eines  Pflichtteilsberechtigten  auf  »
anzung  Eines  PfliGteils  gehört.  nur  „beschränkt  haftet'“  (

"9  fl.)  .  sn  diesen  Fällen  muß  der  „Beschenkte“  das  5
16  er  "!  u  Sen  1  Wu  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  erforderlich  ist.
59
vgl.  —-z.
  B.  der  Erblasser  A  hat  kur  vor  seinem  Tode  seiner  Wirtin
k.  geschenkt.  Er“  nterläßt  nur  einen  Sohn  und  einen  Nachlaß  von
4000  Mk.  Der  Pflichtteil  des  Sohnes  beträgt  hier  die  Hälfte  von  4000  —
4  —  12000.  (  —  Schn  nur  den  Nachlaß  von  4000  erhält,  kann  er  von
der  WMiriin  —es  abe“  des  Eelchengs  in  Höhe  von  8000  fordern.
Nach  8  2329  Krl  1  hat  der  Beschenkte  zunächst  nur  die  Pflicht
zur  „Herhukach  des  Geschenks  zes  ist  ihm  —  die  Befu  ugnis  eingeräumt,
dies  durch  Zahlung  des  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  sehlenden  Betrags  abwe


nden.
62)  Die  Verofli  ung  des  später  Beschenkten  ist  z.  B.  ausges
wenn  ,  Zeit  de  1  lageerhebung  „nicht  mehr  reichesh  ist;  §  818  #ssen.
r  vgl.  Auhong  12  zu  §  81
84)  vgl.  Note  40  zu  8  214

(Fortsetzung  von  Seite  704)

Diese  Vorschriften  flnden  auf  Amortisations-Hy  ustkekn  keine  Anwendung.

Bei  der  Rentenschuld  ist  eine  Beschräünkung  des  Kündigungsrechts  nur  90-Weit
  zullssig,  dass  der  Eigentümer  des  belasteten  Grurdlstücke  nach  zehn  Jahren  unter
Einhaltun  Ver3  in  dem  8  1202  des  Bürgerlichen  Gesctzbuchs  bestimmten  sechsmonatigen
Frist  küns#igen  kann.

Abschnitt  IV.
Eum  Familienrecht.

Art.  32.  Ausllinder,  welche  im  Grossherzogtum  eine  Ehe.  sei  es  mit  einer
Inl#nderin,  sei  es  mit  einer  Auslünderin  schliessen  wollen,  sind,  soweit  nicht  Staatsverträüge
  etwas  anderes  bestimmen.  vorpflichtet.  ausser  der  Erfallung  der  sonstigen

(Fortsetzang  folgt  Seite  712)

710  —