Erläuterungen
#  2333  5)  oder  „beschränken“.  —  ÜHber  „Erbunwürdigkeit“  pgl.
88  2339  ff.

s6)  vgl.  Note  7  zu  8  1566.
2  88  1601  ff.  s

(Fortsetzung  von  Seite  710)

gesetzlichen  Ehbeerfordernisse  weiter  durch  ein  Zeugnis  der  Obrigkeit  ihrer  Heimat,
nachsuweisen.

7  entweder

dass  sie  nach  dortigen  Gesetsen  befugt  sind,  ohne  Staatserlaubnis  im  Auslande  eine
Ehe  einzugehen,  durch  welche  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  auch  auf  ihre  Ehefrau  und
auf  die  in  der  Bbe  geborenen  Kinder  übortragen,

oder
dass  sie  die  nach  dortigen  Gesetzen  erforderliche  Erlaubnis  su  der  beabsichtigten
Ehe  erhalten  baben.

Das  Ministerium  der  Justiz  ist  ermüchtigt,.  im  Einverstindnis  mit  dem  Ministerium
des  Innern  einen  solchen  Nachweis  zu  erlassen.

Art,  38.  Inwieweit  Hypotheken,  Grundschulden  und  Renutenschulden,
  welche  auf  in  Baden  gelegenen  Grundstücken  lasten,  als  sicher  fn
Sinne  des  9  1807  Absatz  1  Ziffer  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  angeschen
werden  können,  wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt-Für

  die  Bestimmung  der  zur  Anlegung  von  Mundelgeldern  gemhs  8  1807
Absatz  1  Ziffer  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geeigneten  öffentlichen  Sparkassen
ist  das  Justizministerium  zusthlndig.

Die  Bestimmung  darüber.  dass  eine  Inllndische  Bank  zur  Anlegung  von
Mündelgeld  nach  §  1908  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geeignet  ist,  erfolgt  durch  landes.
herrliche  Verordnung.

Verordnungen  des  Justizministeriums,  nach  welchen  gewisse  Wert  ere
sur  Anlegang  von  Mündelgeldern  für  geeignet  erklürt  sind,  bleiben  in  Kraf.
Das  Justizministerium  kann  solche  Verordnungen  jederzeit  ganz  oder  teilweise  aufheben

Art  84.  In  das  Beamtengesets  vom  24.  Juli  1888  wird  als  neue  Vorschrift
eingestellt:

§  12#.

Zur  Ubernahme  einer  Vormundschaft,  mit  welcher  eine  Belohnung  verbunden
  ist,  bedarf  ein  Beamter  der  vorgüngigen  jederzreit  widerruflichen,  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Die  Fortfübrung  jeder  Vormundschaft  kann  einem  Beamten  durch  die  vorgesetzte
  Dienstbehörde  untersagt  werden.

Abschnitt  V.

EBun  Erbrecht.

Art.  S356.  Als  Ertragswert  eines  Landgutes  gilt  der  fünfundzwanzigfache
Betrag  des  jährlichen  Reinertrags  im  Sinne  des  8§  2049  Absats  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Durch  landesherrliche  Verordnung  werden  die  Grundsltze  bestimmt,  nach
welchen  dieser  Reinertrag  festsustellen  ist.

Abschnitt  VI.

Von  Stanmgut.
Art.  36.  Bezüglich  der  Stammgtter  gelten  folgende  Bestimmungen:
1

Stammgut  ist  dasjenige  Vermögen,  welches  zur  Erbaltung  eines  Namens  und
Stammes  von  dem  übrigen  Vermögen  (Landerbe,  Allod)  des  Inhabers  gesetzmässig
aAusgeschieden  ist.

Der  jeweilige  Stammherr  ist,  vorbehaltlich  der  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen
onthaltenen  Beschrlnkungen,  Eigentümer  des  Stammguts.

Das  Instisministerium  führt  ein  Vorzeichnis  der  Stammberechtigten,  vergloiche
unten  §  18.

8  oweit  die  nachfolgenden  Paragraphen  nicht  besondero  Bestimmungen  treffen,
gelton  für  die  Stammguter  die  allgemeiven  Grundsitze  des  bürgerlichen  Rechts.

Es  folgen  nähere  Vorschriften  in  den  88  2—17.

(Fortsetzung  folgt  Seite  714)

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