Pflichtteil  #*2332—2335

gatten  abstammt,  erfolgt  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der
Zuwendung  zu  dem  Gesamtgut  Er  sa  tz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem
Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende
Anwendung.

23832.  Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  und  von  der  ihn  beeinträchtigenden
Verfügung  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Ke  nntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

Der  nach  §  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten
zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Eintritte  des
Erbfalls  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die
Ansprüche  erst  nach  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  geltend  gemacht  werden  können.

§  2333.  Der  Erblasser  kann  einem  Ablömmlinge  den  Pflichtteil

  entziehen:  )

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,  dem  Ehegatten  oder  einem
anderen  Abkömmlinge  des  Erblassers  nach  dem  Leben
trachtet;“)

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer  vorsätzlichen  körperlichen
  Mißhandlung  des  Erblassers  oder  des  Ehegatten
des  Erblassers  schuldig  macht,  im  Falle  der  Mißhandlung  des
Ehegatten  jedoch  nur,  wenn  der  Abkömmling  von  diesem
abstammt;

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines  Verbrechens  oder  eines
schweren  vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den  Erblasser
  oder  dessen  Ehegatten  schuldig  macht;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm  dem  Erblasser  gegenüber  gesetzlich
  obliegende  Unterhaltspflicht  böswillig
verletzt;  #)

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen  oder  unsitklichen
  Lebenswandel  wider  den  Willen  des  Erblassers
führt.

§  2334.  Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den  Pflichtteil  entziehen,

  wenn  dieser  sich  einer  der  im  §  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  macht.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser  der
Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig
macht.

§  2335.  Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten  den  Pflichtteil  entziehen,

  wenn  der  Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,  auf
Grund  deren  der  Erblasser  nach  den  §§  1565  bis  1568  auf  Scheidung
zu  klagen  berechtigt  ist.

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