Erlänterungen

*  2336  ss  *  Testament  (8  1937)  oder  in  einem  Erbvertrage  gemäß  8  2299.
§  2337  os  l.  Note  32  zu  §  532  und  Note  19  zu  §  1570.
-mx  Enterbung  in  guter  ur-  (ins  r  der  Familie).  Sie
ist  nur  zu  nüber  einem  ,  Abk  ömml  96  cht  auch  gegenüber
  den  aaltescs  ftccteilsberecheng  igten,  z  ##  einem  verschwenderischen
  Ehegatten,  einem  übers  zalche.  Licht  ie  ist  nur  zulässig
wegen  „Verschwendung“  und  „über  F  *  nach  Vastabe.  des  45
nicht  auch  wegen  eines  sonst  leichtsinnigen  Lebenswa  t  —-sucht
  usw.  Die  in  §  2388  gugeln  ene  „Beschränkung  des  Klichtteils“
eines  Abkömmlings  enthält  eine  Ausnahme  von  6.  2306.
71)  also  nicht  bloß:  seine  a,bs  ag1  tu  auch,  falls  er  keine
Abkömmlinge  hat,  sein  Ehegatte,  seine  Eltern,  Geschwister  usw.
42%½  ff.  vgl.  den  Note  75  mitgeteilten  8  863  3PO.

ei  es  neben  den  in  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Beicwänkungen,  sei
es  ohnt  diese  als  eine  selbständige  Beschränk  T  die  Ernennung
  eines  „Testamentsvollstrechers“  Gens  ann  der  Erblasser  das
Recht,  über  den  Nachlaß  zu  „verfügen  i  Abkömmlin  vollständig
en  ziehen  (88  2209—2211,  2214).  Der  Abkömmli  at  dann  nur  den
Anfpruch  auf  den  Zeinertrose  (8  2338  Abs.  1  am  Ende).

)AUnd  auch  „Reinertrag“"  ist  den  Gläubigern  des
Erben  rinime  Er  3W.  entzogen.  Er  lautet:  „Ist  der  Schuldner
  als  Erbe  nach  §  2338  BGB.  dar  die  Sinsetzung  eines  Nacherben
beschränkt,  so  sind  7  Nutzungen  der  Erbscha  Pfändung  nicht
unterworfen,  soweit  fie  zur  Erfüllung  der  dem  Schuldner  seinem  Ehegatten,
keinem  frihe#n  Ehegatten  oder  seinen  Verwandten  gegenüber  g  geetlich  obliegenden
  Unterhaltspflicht  und  ur  Bestreitung  seines  standesmäßigen
  Unterhalts  erforderlich  s  gleiche  gilt,  wenn  der
Schuldner  nach  §  2338  BGB.  durch  7  —i*r  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  für  seinen  Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag.
  —  Die  gaordena  uenbesrntt  zuläsi—  wenn  der
Anspru#  eines  Na  e  ers  1967  BGB  egensagz:
die  eigenen  Gläubiger  des  gern  r*[äi3  flichtteile  beschränkten
kömmlings)  oder  ein  auch  dem  oder  Testamentsvollstrecker  gegenüber
  Wi  Recht  geltend  7-  wird.“
zu  Fachten  ormvorschrift
§  2339  )  94  Vorschriften  über  die  Erbunwürdigreit  Hoal.  Note  4),  wecken,  die
Bes  stimmungen  über  die  „Anfechtung  letztwilliger  fü  unger  2078  ff.),
die  „Anfechtun  on  Erbverträgen  1  8  231  )  und  di  5  5“°’°
des  #Pf  li  6E4let  (88  2333  ff.)  zu  er  n  allen  Fällen  der  „Erbunwern
  reit.  liegt  ein  Vergehen  gegen  en  rolasse#  vor,  das  entweder  der  Erblasser
  iö  mehr  berücksichtigen  kann,  z.  B.  Nr.  1  und  4  des  §  2339,  oder
das  im  ihs  entlichen  Interese  berücksichtigt  werden  muß,  wenn  der  Erblasser
nicht  „verziehen.  hen  —  üÜber  die  Unwürdigkeit  eines  Vermächtnisnehmers
oder  eines  P  —m  *  333  vgl.  §  2345.  —  Die  Vor  sshriften  über  „Erbunwürdi
  keit“  gelten  sowohl  Eren  den  „gesetzlichen  als  gegen  den  in
einem  „Testament“  oder  „Erbvertrage  eingesetzten  Er

(Fortsetzung  von  Seite  712)

Abechnitt  X.

Uroergangs-  und  Schlussbestimmungen.

Art.  40.  Unterpiaadsrechte,  welche  zu  der  Zeit,  in  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzuschen  ist.  ei  ngetrasen  sind,  gelten  von  ’diesem  Zeitpunkt  an  als
Sicherungshypotheken  im  Sinne  des  Burger  ichen  Gesetzbuchs.
Das  gleiche  gilt  von  den  einer  Eintragung  bedürftigen  Vorzugsrechten.
Nach  dem  geduchten  Zeitpunkt  flndet  eine  Eintragung  solcher  Rechte  auf  Grund
der  bisherigen  Gesetze  nioht  mehr  Statt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  716)

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