Erbunwürdigkeit  8  2336—2339

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischten  icht  durch  den  Ablauf  der
sur  sgie  Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes  im  §  1571  bestimmten

ri

§  2336.  Die  Entziehung  des  Pflichtteils  erfolgt  durch  letztwillige
Verfügung.“s)

Der  Grund  der  Entziehung  muß  zur  Zeit  der  Errichtung
bestehen  und  in  der  Verfügung  angegeben  werden.

Der  Beweis  des  Grundes  liegt  demjenigen  ob,  welcher  die  Entziehung
  geltend  macht.

Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist  die  Entziehung  unwirksam,  wenn
sich  der  Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  dem  ehrlosen
oder  unsittlichen  Lebenswandel  dauernd  abgewendet  hat.

2337.  Das  Necht  zur  Entziehung  des  Pflichtteils  erlischt
durch  Verzeihung.“?)  Eine  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  die  Entziehung
  angeordnet  hat,  wird  durch  die  Verzeihung  unwirksam.

§  2338.  Hat  sich  ein  Abkmmling  in  solchem  Maße  der  Verschwendung
  ergeben  oder  ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,  daß  sein
späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet  wird,  so  kann  der
Erblasser  das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlinges  durch  die  Anordnung
beschränken,  'o)  daß  nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges  dessen  gesetzliche
  Erbenm)  das  ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm  gebührenden
Pflichtteil  als  Nacherben  7)  oder  als  Nachvermächtnisnehmer  '8)  nach  dem
Verhältnis  ihrer  gesetzlichen  Erbteile  erhalten  sollen.  Der  Erblasser
kann  auch  für  die  Lebenszeit  des  Abkömmlinges  die  Verwaltung  einem
Testamentsvollstrecker  übertragen;'“)  der  Abkömmling  hat  in
einem  solchen  Falle  Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag)

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden  die  Vorschriften  des  §  2336
Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.e)  Die  Anordnungen  sind
un  wirksam,  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Abkömmling
sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen  Leben  abgewen  det  hat  oder
die  den  Grund  der  Anordnung  bildende  Uüberschuldung  nicht
mehr  besteht.

Sechster  Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.])

7  2339.  Erbunwürdig  ift:
wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  getötet
  oder  zu  töten  versucht  oder  in  einen  Zustand  versetzt  hat,
infolgedessen  der  Erblasser  bis  zu  seinem  Tode  unfähig  war,
eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;.

2.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  verhindert
  hat,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder
aufzuheben:;

—  715  —