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Erläuterungen

2)  Verschiedene  Fälle  der  „Urkundenfälschung“.
7  B.  dadurch,  da  der  Erblasser  ezaube  hoben  hat.

*)  Die  „Erbunwürdigkeit“  ist  also  kein  Hindernis  für  den  „Anfall
  der  Erbscha  “  51  an  den  Unwürdigen,  sondern  sie  begründet  nur
ein  Recht  zur  „Anfechtung“  des  bereits  erfolgten  Erbschaftserwerbs.


5)  vgl.  §  2337  nebsft  Note.

4)  vgl.  1935  (Note  27),  2094  (Note  6),  2310.

7)  d.  h.  des  Todes  des  Erblassers;  §  1922.

(Fortsetzung  von  Seite  714)

Art.  41.  Auf  die  sur  Seit  des  Inkrafttretens  des  Burgerllehen
Gesetsbuchs  destehenden  Ehen  badischer  Staatsangechöriger  urd
soleber  Deutscher,  welche  nicht  Badener  sfnd,  aber  fm  Grosshersegtum
  den  Wohnsits  haben,  fladen  vom  1.  Janunar  1908  an  die  Vorschriften  des
z  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  der  den  seiterigen

  Gesetzen  entsprechende  gesetsliche  Güuüterstand  steht  einem  vertragsmus
  igen  im  Sinne  des  8§  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  gleich.
rt  42.  Hinsichtlich  der  sur  Zeit  des  Inkvafttretens  des  Burger-Hehen
  Gesetsbuchs  bestehenden  Ehen  finden  die  Vorschriften  der  Landrechtsslitse
  7838  a.  745  a,  1535  a,  1539  a,  1570  à  und  bkeine  Anwendung,  wenn  der  Erblasser
nach  jJenemn  Zeitpunkte  setirbt.  ç

Das  gleiche  gilt  für  Artikel  2  Absats  2  des  Gesetses  vom  25.  November  1881  über
die  ehelichen  Vermögensverhlltnisse  des  Adels.

(zu  Art.  41,  4  vgl.  zetst  Badische  Ges.  v.  4.  August  190#.)

—e  —

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Gesetsliche  Einsen.

Art.  10.  Soweit  in  Gesetzen,  die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
in  Kraft  bleiben,  die  Verzinsung  einer  Schuld  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  für  das
Jahr  vorgeschrieben  ist,  tritt  an  die  Stello  dieser  Verzinsung  die  Verzinsung  mit  vier
vom  Hundert.  Dies  gilt  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs
  auch  dann,  wenn  die  Verzinsung  schon  vorher  begonnen  hat.

Sahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  11.  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen.

Gesinderecht.

Art.  14.  1.  Die  Vorschrift  des  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  findet  aul
das  Gesindeverhlltnis  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesindeordnungen,  nach  welchen  der  Dienstberechtigte
für  den  von  dem  Gesindeeinem  Dritten  widerrechtlich  zugefügten  Schaden
in  weiterem  Umfang  als  nach  den  Vorschriften  des  Burgerlichen  Gesetsbuchs
  verantwortlich  ist,  treten  ausser  Kraft.

Der  Dienstberechtigte  kann  seine  Entschidigungsansprüche  wegen
Verletrung  der  dem  Gesinde  aus  dem  Dienstverhkltnis  obliegenden  Verpflichtungen
gegen  dessen  Lohnforderung  aufrechnen.

Ein  Wohnsitz  wird  duroh  das  Gesindeverhältnis  nicht  begründet.

5  2.  Im  Geltungsbereiche  der  Däünischen  Gesindeordnung  vom  10.  Mai  1854
werden  an  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  das  Gesinderecht  die  Sohleswig-Holsteinische
  Gesinde-Ordnung  vom  25.  Februar  1840  (Chronol.  Samml.  S.  38)  sowie  die
für  ihr  Geltungsgebiet  erlassenen  sonstigen  Vorschriften,  des  Gesinderechts,  soweit  sie
noch  in  Kraft  sind  mit  den  sich  aus  §  1  ergebenden  Anderungen  eingeführt.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gosetzbuchs  bestehendes  Gesinde--verblltnis
  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zu  dem  ersten  Termin  erfolgt.  für  den  sie  nach  den  bisherigen
Geretzen  zulüssig  ist,  von  diesecm  Termin  an  nach  den  neuen  Vorschriften.

(Fortsetnung  folgt  Seite  718)