Erbunwürdigkeit  #*2340—2345

3.  wer  den  Erblasser  durch  arglistige  Täuschung  oder
widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  hat,  eine
Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;

4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen
  einer  nach  den  Vorschriften  der  §§  267  bis  274  des
Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht
hat.-)

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht
ein,  wenn  vor  dem  Eintritte  des  Erbfalls  die  Verfügung,  zu  deren
Errichtung  der  Erblasser  bestimmt  oder  in  Ansehung  deren  die  strafbare
Handlung  begangen  worden  ist,  unwirksam  geworden  ist.")  oder  die
Verfügung,  zu  deren  Aufhebung  er  bestimmt  worden  ist,  unwirksam
geworden  sein  würde.

8  2340.  Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes
  geltend  gemacht.

Die  Anfechtung  ist  erst  nach  dem  Anfalle  der  Erbschaft  zulässig."“)
  Einem  Nacherben  gegenüber  kann  die  Anfechtung  erfolgen,
sobald  die  Erbschaft  dem  Vorerben  angefallen  ist.

Die  Anfechtung  kann  nur  innerhalb  der  im  §  2082  bestimmten
Friften  erfolgen.

8  2341.  Anfechtungsberechtigt  ist  jeder,  dem  der  Wegfall  des
Erbunwürdigen,  sei  es  auch  nur  bei  dem  Wegfall  eines  anderen,  zustatten
  kommt.

§  2342.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklatze.
  Die  Klage  ist  darauf  zu  richten,  daß  der  Erbe  für  erbunwürdig
  erklärt  wird.

Die  Wirkung  der  Ansechtung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

2343.  Die  Ansechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser
dem  Erbunwürdigen  verziehen  hat.)

*#2344.  Ist  ein  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt,  so  gilt  der  Anfall
an  ihn  als  nicht  erfolgt.“)

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,  wenn
der  Erbunwürdige  zur  Zeit  des  Erbfallsnicht  gelebt  hätte,;
der  Anfall  gilt  als  mit  dem  Eintritte  des  Erbfalls  7)  erfolgt.

§  2345.  Hat  sich  ein  Vermächtnisnehmer  einer  der  im  §  2339
Abs.  1  bezeichneten  Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist  der  Anspruch
aus  dem  Vermächtnis  anfechtbar.  Die  Vorschriften  der  88  2082,  2083,
des  §  2339  Abs.  2  und  der  §§  2341,  2343  finden  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  für  einen  Pflichtteilsanspruch,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig  gemacht  hat.