Erlänterungen

2346  1)  Über  die  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen  „Erbve  ichte-  vgl.  E.  217.
„)  Ein  Hauptfall  des  Erbverzichtsve  ist.  daß  ltern  ihrem
pflichtteilsberechtigten  Abkömmling  eine  „Abfindung“  n,  wodichter:

  welcher  Verzicht,  sohern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  auch  für
erzichtenden  gilt  (vgl.  §  2349).  IZweck
erliichte.  weil  der

reitet,  die  Verfügung  über  sein  Vermögen  durch  Bekeiung
  von  Rücksichten  auf  die  Kinder  m½mv“½
re

ä

Erblasser  einerseits  und  Erben  oder  Jonst  Bedachten  andrerseits
st:  a)  der  §  312  (uol-  Note  dazu)  bezeichnete  b
lasser  nicht  Ver  ragspartei  ist,  b)  die
Erbschaft  (311942),  e)  die

4)  vgl.  2310  am  Ende,  2316  Abs.  1  Satz  2.

s  zu  unterscheiden  von  dem  hier  behandelten  „Erbverzichte“
gegenüber  dem  Erblasser  auf  das  zukünftige  „Pflichtteilsrecht“
  nach  dem  künftigen  Tode  des  Erblassers  ist  der  „Verzicht“  guhinen
bereits  (durch  den  Tod  des  Erbeassere)  entstandenen  „FPflichtteilsanspruch“,
  vgl.  z.  B.  88  1406  Nr.  1,  1453,  1643  Abs.  2,  1822  Nr.  2.

*2348  64  „Glei  zeitige  Anwesenheit“  beider  Vertragsparteien,  wie  die  beim
„Erbvertrage“  §  2276  vorgeschrieben  ist,  ist  nicht  erforderlich.
§  2352  7)  §  2352  gilt  nur  für  den  in  einem  „Erbvertrage“  bedachten  Dritten,
nicht  für  die  andere  „Vertragspartei“.  Wer  einen  Erbvertrag
Fechlossen  hat,  kann  auf  das  darin  für  ihn  selbst  festgestellte  Erbrecht  oder
rmächtnis  nicht  in  den  Formen  eines  „Erbverzichtsvertrags“  gemt
8§8§  2346  ff.  verzichten,  sondern  es  steht  ihm  nur  der  Weg  der  „Aufhebung
des  Erbvertrags“  gemäß  88  2290—2292  offen.

(Fortsetzung  von  Selte  716)

65  3.  In  denjenigen  Teilen  des  Oberlandesgerichtsbezirkes  Cassel.  in  welchen
besondere  Vorschriften  über  das  Gesinderecht  nicht  bestehen,  werden  die  Vorochriften
des  §5  7  der  Kurhessischen  Verordnung,  das  Gesindewesen  in  den  Landstädten  und  auf
dem  Lande  betreffend,  vom  18.  Mai  1331  (Neue  Samml.  der  Landesordnungen  Band  IV
S.  368)  insoweit  eingeführt,  als  sie  privatrechtliche  Nachteile  an  den  Vertragsbroch
knüpfen.

P  Unter  dem  zurückstehenden  Lohne  im  Sinne  des  8  7  Abs.  5  der  Verordnung  vom
18.  Mai  1801  ist  der  laufende  Dienstlohn,  jedoch  höchstens  der  Lohn  für  ein  Vierteljahr
zu  verstehen.

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