Erbverzicht  §  2346—2352

Siebenter  Abschnitt.
Erbverzicht.))

2346.  Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des  Erblassers  können
durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser  auf  ihr  gesetzliches  Erbrecht  verzichten.:)
Der  Verzichtende  ist  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen,
  wie  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebte)  er
hat  kein  Pflichtteilsrecht.")

Der  Berzicht  kann  auf  das  Pflichtteilsrecht  beschränkt  werden.)

§  2347.  Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende  unter
Vormundschaft  steht,  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher  Gewalt,  so  gilt  das
gleiche,  sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter
Verlobten  geschlossen  wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließhen;  ist  er  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  der  Erblasser  geschäftsanfähig,
  so  kann  der  Vertrag  durch  den  gesetzlichen  Vertreter
geschlossen  werden;  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  in
gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1  erforderlich.

§  2848.  Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
noturiellen  Beurkundung.)

§5  23409.  Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein  Seitenverwandter
des  Erblassers  auf  das  gesetzliche  Erbrecht,  so  erstreckt  sich  die
Wirkung  des  Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  wird.

§2350.  Verzichtet  jemand  zu  Gunsten  eines  anderen  auf  das
gesetzliche  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der
Verzicht  nur  für  den  Fall  gelten  soll,  daß  der  andere  Erbe
wird.

Verzichtet  ein  Abkömmling  des  Erblassers  auf  das  gesetzliche
Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur  zu
#inen  der  anderen  Abtömmlinge  und  des  Ehegatten  des  Erblassers.
gelten  soll.

§+#  2331.  Auf  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Erbverzicht  aufgehoben
wird,  findet  die  Vorschrift  des  §  2348  und  in  Ansehung  des  Erblassers
auch  die  Vorschrift  des  §  2347  Abs.  2  Anwendung.

3  2332.  Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt  oder  mit
einem  Vermächtnisse  bedacht  ist,  kann  durch  Vertrag  mit  dem
Erblasser  auf  die  Zuwendung  verzichten.  Das  gleiche  gilt  für  eine
Zuwendung,  die  in  einem  Erbvertrag  einem  Dritten  gemacht  ist.)  Die
Vorschriften  der  §§  2347,  2348  finden  Anwendung.