Erbschein.  8  2353—2357

Achter  Abschnitt.
Erbschein.)

§  2353.  Das  Nachlaßgericht:)  hat  dem  Erben?)  auf  Antrag
ein  Zeugnis  über  sein  Erbrecht  und,  wenn  er  nur  zu  einem  Teile  der
Erbschaft  berufen  ist,“)  über  die  Gröhe  des  Erbteils  zu  erteilen  (Erbschein).“)


§  2354.  Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als  gesetzlicher  Erbe")
*  hat  anzugeben:

die  Zeit  des  Todes  des  Erblasserst.

B¾v  das  Verhältnis,  auf  dem  sein  Erbrecht  beruht;  7)

3.  ob  und  welche  Pe  teson  en  vorhanden  sind  oder  vorhanden
waren,“)  durch  die  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
  oder  sein  Erbteil  gemindert  werden  würde;

4.  ob  und  welche  Verfügungen  des  Erblassers  von
Todeswegeny)  vorhanden  find;

5.  ob  ein  Rechtsstreit  über  sein  Erbrecht  anhängig  ist.o)

Ist  eine  Person  weggefallen,  durch  die  der  Antragsteller
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  oder  sein  Erbteil  gemindert  werden
würde,  so  hat  der  Antragsteller  anzugeben,  in  welcher  Weise  die
Person  weggefallen  ist.u)

§  2855.  Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  auf  Grund  einer  Versgung
  von  Todeswegen  beantragt,  1)  hat  die  Verfügung  zu  bezeichnen,
  auf  der  sein  Erbrecht  beruht,  anzugeben,  ob  und  welche  sonstigen:)
  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen  vorhanden
sind,  un  d  die  im  §  2354  Abs.  1  Nr.  1,  5,  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben
  zu  machen.

§  2356.  Der  Antragsteller  hat  die  Richtigkeit  der  in  Gemäßheit
des  §  2354  Abs.  1  Nr.  1,  2,  Abs.  2  gemachten  Angaben  durch  öffentliche
Urkunden  ½)  nachzuweisen  und  im  Falle  des  §  2355  die  Urkunde  vorzulegen,
  auf  der  sein  Erbrecht  beruht.16)  Sind  die  Urkunden  nicht  oder
nur  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  zu  beschaffen,160)  so  genügt
die  Angabe  anderer  Beweismittel.  7)

In  Ansehung  der  übrigents)  nach  den  8§§  2354,  2355  erforderlichen
  Angaben  hat  der  Antragsteller  1)  vor  Gericht  oder  vor  einem
Notar  an  Eidesstatt  zu  versichern,  daß  ihm  nichts  bekannt  sei,  was  der
Richtigkeit  seiner  Angaben  entgegensteht.o)  Das  Nachlaßgericht
kann  die  Versicherungerlassen,  wenn  es  sie  für  nicht  erforderlich
  erachtet.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Tatsachen
bei  dem  Nachlaßgericht  offenkundig  sind.

§+2357.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,#)  so  ist  auf  Antrag
ein  gemeinschaftlicher  Erbschein  zu  erteilen.:)  Der  Antrag  kann  von
jedem  der  Erben  gestellt  werden.-#)

In  dem  Antrage  sind  die  Erben  und  ihre  Erbteile  anzugeben.


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