z  2358

l23539

5  23060  !

l2361

g  2362

Erlänterungen

2")  Die  Stellung  des  Antrags  auf  Erteilung  eines  „Erbscheins“  enthält
  die  Annahme  “  der  Erbs  (vgl.  8  1943  nebst  Note  5).  Der  Anselbst
  braucht  daher  1  noch  besonders  die  Annahme  zu
klären
75)  vgl.  8  1  Satz  2.
die  nach  2354,  2355  anzu  geben  undr  und  nachzuweisen  find.
2  DI.  8  1  Abs.  1  und  3  “  Wi
28  Bentsich  mus  das  n  sich  darüber  seis  machen,  ob  es  die
betreffende  „Ve  iir  von  Todeswegen"  (  estament,  Erbvertrag)“
  —  gl.  2355  Abs.  1  —  formell  ur  materiell  für
„rechtsgültig“  erachtet.  Riemals  darf  das  Nachlaßgericht  den  Antragsteller
  auf  den  „Prozeß  urg.  verweisen  (etwa  Prozeß  mit  demjenigen,  der
bei  Ungültigreit  der  letztwilligen  Erfügung  r:6PI  %  “Erbe  sein
würde).  —  Der  Erbschein  kann  nur  entwede  nt  oder  so  erteilt
werden,  wie  er  beantragt  ist.  Erachtet  das  Griicht  B.  für  feftgestellt,
daß  der  den  Erbschein  als  „Alleinerbe“  verlangende  A  nicht  Alleinerbe
ist,  sondern  Miterbe  zusammen  mit  B,  so  ist  nicht  etwa  ein  Erbschein  auf
A  und  B  zu  erteilen,  sondern  der  Antrag  des  A  ist  abzulehnen.  —  Gegen
die  *s  nung“  gibt  es  die  *#1  unbefristete  „Beschwerde“:  88

2

*5%.  2354  Abs.  1  iG  5

l  Ordnungsvor  chrift;  vgl.  Sachre  isrr  unter  „Soll  vor-*ie
  Nach  Anhörung  des  Gegners  ist  sog  u  entscheiden  2359).

*  sse  bre  des  Verfahrens  bis  zur  Erledigung  —  nden  Prozesses
unzülä

31)  sondern  z.  B.  in  einem  „eigenhändigen“  Testamente

(5  231  Ziff.  2).
z.  B.  weil  der  Auzuhdrende  verschollen  ist  (i6l  12%
as  nawentlich  also,  daß  de  Erof  schein-Erbe“  nicht  der  wirkliche

  rbe  ist;  vg
34)  Der  S  urn  "El  U  .  tl  ift)  ist  bei  den  Gerichtsakten.
Eingezogen  wird  die  dem  Erbsf  rben  erteilte  sogenannte  „Aus-#“7
  des  Erbscheins.  —  Ba-  das  Nachlaßgericht  den  Erbin
  Anzlehen  will,  hat  es  einen  Büefez,  n  zu  machen  und  diesen  dem

Erbs  lche  Erben“  3  u  ustel#ln-  folgten  Beendi  des  der
as  mit  der  tatsächli  erfolgten.  mndigung  Besitzes
dem  Erbs  iht  erteilten  ächlich  resor  6  Note  34).  —  Zwangs.
mittel  i  der  Ginziehunks  Art  15—17  —
36)  De  st  dem  „Erbschein-  Erben  ustellen.
Gegen  diesen  gehsn  ezigin  Nechtenitkel:  8  84

38)  das  heißt:  Mit  dem  Ablaufe  dieses  Monats  tritt  die  „Kraftlosigkeit“
des  Erbscheins  ohne  weiteres  von  Rechtswegen  ein  —  auch  wenn  die  dem  Erbchein-Erben
  erteilte  Ausfertigung  (Note  34)  in  seiner  Hand  verbleiben  sollte.

er  Erbschein  übt  hinfort  keine  der  sonst  ihm  zukommenden
  Wirkungen  (8s§  2365—2367)  mehr  aus,  und  zwar  auch  dann
nicht,  (cienn  usnB  utg  äubige  Dritte“  von  der  „Kraftlos-Erklärung“
gar  nichts  w

39)  durche  4%  Vollstreckun  nach  "c  3  3PO.  (Wegnahme  dur
Gerichtsvollzieher),  nur  mit  der  8  r#enommne  Erb  7
eben  nicht  dem  Erben  herauszu.  annenn.  dem  Nachlaßgeri

10)  §  260.  Ob  der  gurreen  #an,  noch  in  der  Hand  des  unrichtigen
Erben  befindet  oder  nicht,  ob  er  für  -lanos  erklärt  worden  jst  oder  nicht
(§§  2361,  2362  Abs.  1),  ist.  für  die  Befugnis  aus  Abs.  2  unerheblich.

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