Erbschein  8  23582362

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so
hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  die  übrigen  Erben  die  Erbschaft
  angenommen  haben.““)  Die  Vorschriften  des  §  2356  gelten
auch  für  die  sich  auf  die  übrigen  Erben  beziehenden  Angaben  des  Antragstellers.


Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist  von  allen  Erben  abzugeben,  sofern
  nicht  das  Nachlaßgericht  die  Versicherung  eines  oder  einiger  von
ihnen  für  ausreichend  erachtet.

§  2358.  Das  Nachlaßgericht  hat  unter  Benutzung  der  von  dem
Antragsteller  angegebenen  Beweismittel  25)  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung
  der  Tatsachen  ½6)  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranftalten
und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

Das  Nachlaßgericht  kann  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
  der  anderen  Personen  zustehenden  Erbrechte  erlassen;  die  Art  der
Bekanntmachung  und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist  bestimmen
sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren  geltenden  Vorschriften.)


§  2359.  Der  Erbschein  ist  nur  zu  erteilen,  wenn  das  Nachlaßgericht
  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  Tatsachen  für
festgestellt  erachtet.:#).

§  2360.  Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  anhängig,)  so
soll  30)  vor  der  Erteilung  des  Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers
gehört  werden.

Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht  beruht,  nicht  in  einer  dem
Nachlaßgerichte  vorliegenden  öffentlichen  Urkunde  enthalten,1)  so  soll.
vor  der  Erteilung  des  Erbscheins  derjenige  über  die  Gültigkeit
  der  Verfügung  gehört  werden,  welcher  im  Falle  der  Unwirksamkeit
  der  Verfügung  Erbe  sein  würde.

Die  Anhörung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  fie  untunlich  ist.:2)

§  2361.  Ergibt  sich,  daß  der  erteilte  Erbschein  unrichtig  ist,?)
so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht  einzuziehen.")  Mit  der  Einziehung  »)
wird  der  Erbschein  kraftlos.

Kann  der  Erbschein  nicht  sofort  erlangt  werden,  so  hat
ihn  das  Nachlaßgericht.  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu  erklären.)  Der
Beschluß  ist  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung
  geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  bekannt  zu
machen.7)  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung
  des  Beschlusses  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung
  wirksam.-")

Das  Nachlaßgericht  kann  von  Amtswegen  über  die  Richtigkeit
  eines  erteilten  Erbscheins  Ermittelungen  veranstalten.

§  2362.  Der  wirkliche  Erbe  kann  von  dem  Besitzer  eines  unrichtigen
  Erbscheins  die  Herausgabe  an  das  Nachlaßgericht  verlangen.)

Derjenige,  welchem  ein  unrichtiger  Erbschein  erteilt  worden  ist,
hat  dem  wirklichen  Erben  über  den  Bestand  der  Erbschaft  und  über
den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu  erteilen.“)

—  723.—  46